Widerrufsfrist beim Verkauf über eBay– Risiken und Nebenwirkungen
am 08.12.2006 von http://www.ra-maas.de
Das Internet ist ein rechtsfreier Raum – wahr oder falsch?
Falsch!
Beim Verkauf über das Internet gelten für Händler immer die gleichen Bedingungen – wahr oder falsch?
Falsch!
Das Fernabsatzrecht schreibt beim Verkauf von Waren an Verbraucher ein Widerrufsrecht vor. Hierfür gilt mindestens eine zweiwöchige Frist, sofern der Verkäufer belegen kann, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Diese Belehrungen erfolgen im Onlinehandel typischerweise elektronisch. Und damit beginnen die spitzfindigen Überlegungen, die Juristen hierzu angestellt haben.
Denn sofern der Verkäufer nicht belegen kann, dass sein Käufer die Belehrung vor (!) Vertragsschluß in einer zur dauerhaften Speicherung geeigneten Form (!) übermittelt erhalten hat, kann er sich nicht auf eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen berufen. Er muß vielmehr hinnehmen, dass seine Käufer auch noch länger ihr Recht ausüben können.
Genau diese Fragen wurden von einigen Gerichten in der jüngsten Vergangenheit zu Lasten von eBay Händlern entschieden. Diese wüssten ja nicht, wer Käufer Ihrer Produkte werde, könnten daher gerade nicht rechtzeitig - vor Vertragsschluß - belehren und müssten daher eine Widerrufsfrist von zumindest einem Monat hinnehmen (vgl. Internethandel KW 49/50).
Die Konsequenzen einer solchen Rechtsprechung sind leider weitreichender als man auf den ersten Blick meint.
Wird in der Belehrung eine zu kurze Frist angegeben, drohen Abmahnungen und die Widerrufsfrist beträgt dann nicht nur einen, sondern gar sechs Monate. Wird die verlängerte Widerrufsfrist von 1 Monat angegeben, besteht das Risiko, daß der längere Zeitraum von mehr Kunden genutzt wird, also die Anzahl der Widerrufe steigt. Wird erst gar keine Frist angegeben, kann die Widerrufsfrist unbegrenzt laufen – worst case!
Den …
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