Widerrufsbelehrungen müssen auch über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers informieren

Bei Vertragsabschlüssen muss ein Unternehmer einen Verbraucher in bestimmten Fällen über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren. Dies sind typischerweise sogenannte Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) oder sogenannte Fernabsatzverträge nach § 312b BGB. Eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen findet man typischerweise im Bereich des Online-Handels.

Nun ist es so, dass der Verbraucher mit der Erklärung des Widerrufs des Vertrags nicht nur mit bestimmten Pflichten belegt wird, wie z.B. die Sache zurück- und gezogene Nutzungen herauszugeben, ferner gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dem Verbraucher steht korrespondierend dazu das Recht zu, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zurückzuverlangen.

In seiner Entscheidung vom 12.04.2007 (Az. VII ZR 122/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entscheiden, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung auch auf dessen Rechte hinzuweisen ist. Wird der Verbraucher lediglich über seine Pflichten inform…

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Erschienen 17. August 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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