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Widerrufsbelehrung und unrichtige Musterbelehrung

am 27.09.2007 von http://www.ra-maas.de

Große Hoffnungen setzten Online-Händler auf die gestern verhandelte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Klärung der Frage, ob die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht aus § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV rechtskonform ist und damit gefahrlos benutzt werden kann.
Zu einer Entscheidung kam es jedoch nicht. Denn als der Vorsitzende Richter des Senats, Wolfgang Ball, darauf hinwies, daß die von der Revisionsklägerin verwendete Formulierung Verbraucher benachteilige, nahm diese (es handelte sich um die Bertelsmann-Tochterfirma immediaOne) die Klage zurück, um ein für sie nachteiliges BGH-Urteil zu vermeiden, wie unter focus.de berichtet wird.
Bei spiegel-online findet sich der Hinweis, daß die Musterbelehrung - nach jahrelanger Weigerung des Bundesjustizministeriums – nun doch überarbeitet werden soll. Nach dieser Verhandlung besteht mehr denn je Anlaß dazu, die Überarbeitung schnellst möglich vorzunehmen.
Der BGH wird darauf jedoch nicht warten. Wie ebenfalls in der gestrigen Verhandlung publik wurde, sind weitere Klagen beim BGH anhängig, bei denen es um die Wirksamkeit der Musterbelehrung geht. Sollte die Bundesregierung also die Sache hinauszögern, wird der BGH entscheiden, ob die vom Bundesjustizministerium formulierte Musterbelehrung rechtskonform oder, wie eine Anzahl von Gerichten inzwischen schon geurteilt haben, rechtswidrig ist.
Die Konsequenzen sind vielschichtig.
Ein Onlineshop, der etwa die Musterbelehrung verwendet, und sich im Falle der Inanspruchnahme dahin gehend verteidigt, dass er sich doch an die vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Textmuster halte, trägt dennoch das volle Unterliegensrisiko, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten. Denn spätestens nachdem erste Gerichte entschieden hatten, dass die Musterbelehrung nicht den fernabsatzrechtlichen Vorgaben entspreche, ist jegliches Vertrauen in dieses Muster zerstört worden.
Den Rechtsirrtum …

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