Widerrufsbelehrung - neue Überarbeitung geplant
Die erst am 1.4.2008 durch die Bundesregierung aktualisierte Musterwiderrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird schon wieder verändert.
Das Bundesjustizministerium hat im Zuge eines Gesetzesentwurfs zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien auch die Musterbelehrung in neuer
Bearbeitung.
Was ändert sich?
Legt man die seit dem 1. April 08 geltende Belehrung (vgl. unsere Artikel „Widerrufsbelehrung - neues Muster ab 01.04.2008″ und
„Diskussionsentwurf zur Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht“) neben den neuen Entwurf, entdeckt man auf den ersten Blick nur eine
Änderung:
1. Die Widerrufsfrist wird nicht mehr mit „2 Wochen” sondern mit „14 Tagen” angegeben.
Damit wird eine sprachliche Annäherung an die in EU-Richtlinien verwendete Terminologie angestrebt. Die Frist selbst bleibt
unverändert.
Beim genauen Lesen der im
enthaltene Änderungen der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht (vgl. §§ 355 und 357 Abs. 3 BGB) sowie den
Gestaltungshinweisen zur Widerrufsbelehrung erschließen sich allerdings einige wesentliche Neuerungen:
2. Künftig soll eine Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte unverzüglich nach Vertragsschluß in (z.B. Brief oder E-Mail) ausreichen. Bisher muß die Belehrung zwingend vor
Vertragschluß in Textform erfolgen, wenn die kurze Widerrufsfrist von 2 Wochen gelten soll.
Diese Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass aktuell für einen Online-Shop im Internet kürzere Widerrufs- oder Rückgabefristen
gelten können als etwa für den Powerseller bei eBay. Letzterer kann den Verbraucher nicht vor Vertragsschluß in Textform belehren und
muß daher bislang eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 1 Monat gewähren.
3. Außerdem wird klar gestellt, dass unabhängig von der Frage, wann die Belehrung erfolgt, der Verkäufer eine Wertersatzklausel
vereinbaren kann.
Dabei geht es um einen finanziellen Ausgleich für sichtbare Gebrauchsspuren für den Fall, dass der Verbraucher vom geschlossenen
Vertrag Abstand nimmt und die Ware zurückgibt.
Aktuell ist eine solche Klausel nur dann wirksam vereinbar, wenn dies vor Vertragsschluß erfolgt. Insoweit greifen die geplanten
Neuregelungen auch an dieser Stelle zugunsten einer Gleichstellung mit den nach Vertragsschluß erfolgenden Belehrungen ein.
Ist nun Rechtssicherheit zu erwarten?
Diese Frage ist wohl zu bejahen. Denn der Streit, ob die Belehrung auf einer Webseite die gesetzliche „Textform” (§ 126 b BGB) wahrt
oder nicht, wäre damit für die Frage, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder einem Monat gilt, ohne Relevanz.
Das wäre gut, denn genau aus der unterschiedlichen Beantwortung dieser Frage resultieren einige gegensätzliche Urteile, die nach
Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs obsolet werden würden.
Kritik - “unverzügliche Belehrung”
Die Rechtsprechung wi…
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