Widerrufsbelehrung gem. § 312 c ff. BGB - sprechender Link reicht aus
am 18.10.2006 von http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html
Insbesondere in Bezug auf die Informationspflichten gem. § 312 c BGB war man sich in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einig, wie der Verbraucher beispielsweise über Bestehen eines Widerrufsrecht belehrt werden müsse.
So war umstritten ob diese Informationen in AGB enthalten sein können oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen,
(vgl. Aigner/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdnr. 21; MüKo-BGB/Wendehorst, a.a.O., § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in: Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12)
oder ob sie so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss,
(Erman/Saenger, a.a.O., § 312c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt/M. MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610 [= MMR 2001, 529 m. Anm. Steins]; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849 = GRUR 2002, 730 [= MMR 2002, 618])
oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und ggf. wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist.
(vgl. Aigner/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 284, 287; Härting, a.a.O., § 2 Rdnr. 63; MüKo-BGB/Wendehorst, a.a.O., § 312c Rdnr. 30; Ott, ITRB 2005, 64 ff.; Wilmer, a.a.O., § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München NJW-RR 2004, 913 [= MMR 2004, 36]; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307 [= MMR 2004, 617] f)
Der
BGH
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