Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktion auch nach Zuschlag noch “unverzüglich nach Vertragsschluss”

Wer bei Ebay oder in anderen Auktionshäusern ein (Höchst-)Gebot für eine Ware abgibt, gibt damit auch die zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärungen vor Ende der Auktion ab. Wer nun als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler Ware ersteigert freut sich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht. Für den Händler, der eine möglichst kurze Widerrufsfrist bestimmen möchte, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung in Textform nach Ablauf der Auktion zu übersenden um damit noch die Möglichkeit der Verkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage zu wahren.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11). Auch wenn die vom Käufer abgegebene Willenserklärung mehr als einen Tag zurück liegt, so ist die Zusendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende immer noch “unverzüglich” im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB. Dem Händler sei früheres Handeln nicht möglich und damit unzumutbar.

Weder kennt der Händler vor Auktionsende die Identität des Käufers. Noch wäre ihm zuzumuten, nach jeder Abgabe eines Höchstgebotes dem jeweiligen Bieter eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, denn das würde ggf. die mehrfache Versendung in kurzer Zeit bedeuten. Auch der Käufer selbst müsse davon ausgehen, dass der durch sein abgegebenes Gebot eigentlich zustande gekommene Vertrag noch während der Laufzeit der Auktion durch ein anderes Höchstgebot gegenstandslos werden kann.

Die Übersendung der Widerrufsbelehrung unmittelbar nach der Auktion ist daher insbesondere vor dem Hintergrund unlauteren Wettbewerbshandelns n…

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Themen: Ebay , Auktion , Bgb , Widerrufsbelehrung , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Vertragsschluss , Widerrufsfrist , Allgemeines Zivilrecht , Online-handel , I -4 U 145/11
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.bella-ratzka.de.

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