Widerrufsbelehrung: Armutszeugnis für den Gesetzgeber
am 17.10.2007 von http://www.kapital-rechtinfo.de
Am 26.09.2007 verhandelte der Bundesgerichtshof ueber die Frage, ob eine vom Gesetzgeber vorgegebene Widerrufsbelehrung ueberhaupt richtig formuliert ist. Dies hatte das Landgericht Koblenz verneint und dem Gesetzgeber damit letztlich ins Stammbuch geschrieben, dass er seine eignen Gesetze nicht richtig versteht. Dies hat auch der BGH in der muendlichen Verhandlung erkennen lassen.
Es ist ein Graus. Weil es mittlerweile so kompliziert ist, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu formulieren, hat der Gesetzgeber bei seiner Modernisierung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 2002 gleich eine Verordnung erlassen (BGB-Info-Verordnung). In der steht drin, wie eine Belehrung aussehen sollte, damit nicht gegen das Gesetz verstoßen wird. Dem Verwender der vorformulierten Belehrung wird mitgeteilt, dass er richtig belehrt, wenn er die abgedruckte Belehrung verwendet.
Jedem halbwegs ausgebildeten Juristen fällt aber schon nach den ersten Sätzen auf, dass die Belehrung den Gesetzesanforderungen nicht gerecht wird. Offensichtlich wird dies z. B. bei der Formulierung
Die Frist beginnt frühestens mit Aushändigung der Belehrung.
Das maßgebliche Gesetz verlangt jedoch, dass der Verbraucher erkennen muss, wann genau die für ihn geltende Frist zu laufen beginnt. Die Formulierung frühestens lässt dies aber gerade offen. Denn die Frist beginnt eben nur frühestens also vielleicht mit Aushändigung der Belehrung.
Der mit der Sache befasste VIII. Zivilsenat hat diese Diskrepanz in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen. Die Revision wurde noch in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Hinweisen zurück genommen. Wohl, um eine wegweisende Entscheidung zu vermeiden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
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