Widerrufsbelehrung – Angabe einer Postfachadresse ausreichend
Im Rahmen einer
hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof
hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 306/99). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV
erlassen worden, so dass zunächst ungeklärt blieb, ob die Rechtsauffassung des BGH auch vor dem Hintergrund der sich dadurch neu
ergebenden Gesetzeslage Bestand haben würde.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az.: VIII ZR 95/11). Auch unter
Berücksichtigung der BGB-InfoV reiche daher die Angabe einer Postfachadresse aus. Diese Angabe versetze den in ausreichender Art und Weise in die Lage, seinen
Widerruf auf den Postweg zu bringen. Dies allein sei Aufgabe der entsprechend gesetzlich geforderten Angabe der Adresse, an die der
Widerruf zu richten ist.
Dass der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF zudem grundsätzlich verpflichtet war, seine ladungsfähige Anschrift
anzugeben, bedeutet letztlich nicht, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden muss…
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