Widerrufsbelehrung mit Abweichungen unwirksam
In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt bestellte ein Verbraucher am 26.01.2007 einen PC bei einem Online-Händler, welcher am
14.01.2007 geliefert wurde. Dem gelieferten Gerät lag eine Belehrung über die Widerrufsrechte bei. Da der Käufer mit dem PC ständig
Probleme hatte, erklärte er am 30.07.2007 schriftlich den Widerruf vom und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Händler wies die Forderung ab und stütze
sich darauf, dass der Widerruf viel zu spät bei ihm eingegangen sei. Daraufhin verklagte der Käufer den Händler auf Rückerstattung
und bekam in der ersten Instanz Recht. Auch die Revision des Händlers vor dem BGH blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts,
erfolgte der vom Käufer ausgesprochene Widerruf nicht nach Ablauf der Frist, da diese nicht mit dem Erhalt der Ware begonnen hatte.
Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Käufer hier nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Das Gericht der ersten Instanz, stützte seine
Argumentation darauf, dass der Händler ein altes und nicht mehr aktuelles einer Widerrufsbelehrung verwendete, weshalb die Belehrung ausgeblieben ist. Der BGH argumentierte
allerdings anders. Auf die Frage, ob es sich hier um das alte oder das neue Muster der Belehrung handele, komme es gar nicht erst an.
Vorliegend hat der Händler gar nicht erst das alte Muster verwendet und konnte sich somit auch nicht auf die Wirkung dieses stützen.
Eine Widerrufsbelehrung entspricht gem. §14 BGB-InfoV nur dann dem Muster aus der Anlage II der BGB-InfoV, wenn dieses in Textform
verwendet wird und wörtlich übernommen wird. Abweichungen von der Anlage sind nur im Sinne des Formats oder des Schriftbildes
erlaubt. Der Händler hatte allerdings eine Belehrung verwendet, die auch inhaltlich vom Muster abwich. In der von ihm übersandten
Widerrufsbelehrung fehlten die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sowie die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“
und „finanzierte Geschäfte“. Die einzige hier verwendete Überschrift lautete nur „Widerrufsrecht“. Nach Argumentation des BGH, werde
durch die Wahl einer solchen Überschrift nicht deutlich gemacht, dass der Käufer nicht nur ein Widerrufsrecht besitzt, sondern auch
besondere Pflichten erfüllen muss, falls er dieses ausübt. Darüberhinaus schränkte der Händler die Belehrung auf Verbraucher ein. Die
von ihm verwendete Belehrung fing nicht mit „Sie“ an, sondern mit dem Wort „Verbraucher“. Somit richtet sich die Belehrung nicht, wie
im Muster gefordert, an den Empfänger des Dokuments, sondern an einen abstrakten Käufer, den „Verbraucher“, ohne dass die Eigenschaft
dieses definiert wird. Abgesehen von den inhaltlichen Abweichung vom Muster, entsrpache die Belehrung des Händlers auch optisch nicht
einmal annähernd den Kriterien der BGB-InfoV: […] "Durch das Fehlen der in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Überschrift
"Widerrufsbelehrung" wird für den Verbraucher schon nicht hinreichend deutlich, dass die kleingedruckten Ausführungen unter der
Überschrift "Widerrufsr…
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