Widerrufsbelehrung – kein Schutz vor Abmahnungen durch BGB Info-V Muster
am 04.04.2007 von maas_rechtsanwälte
Im Onlinehandel muß der Händler gegenüber Verbrauchern auf das Widerrufsrecht hinweisen. Dies schreiben die Regelungen zum Fernabsatz vor. Dabei ist der Verbraucher über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Die Formulierung dieser Widerrufsbelehrung ist Anlaß für vielfache Abmahnungen und Gerichtsverfahren geworden, obwohl der Gesetzgeber selbst Muster hierfür vorgeschlagen hat (vgl. Muster in der BGB-InfoV).
Ist man mit der Benutzung der Musterbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung auf der sicheren Seite?
Die Antwort lautet “nein”.
Es ist kaum zu glauben, aber selbst der Gesetzgeber war und ist auch nach Überarbeitung der Musterbelehrung nicht in der Lage, die Regelungen des Verbraucherschutzes für Fernabsatzgeschäfte vollständig bzw. hinreichend verständlich umzusetzen. Denn nach Meinung einiger und zudem bedeutender Gerichte entspricht die unkritische Übernahme der Musterbelehrung, die der Gesetzgeber in die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) als Hilfestellung aufgenommen hat, nicht den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. Denn das Muster genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB.
Konkret beanstandete das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 15.3.2007, AZ: 4 W 1/07), daß die Muster-Widerrufsbelehrung den Satz enthalte:
“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”
Diese Formulierung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist würde schon mit dem Lesen der Webseite zu laufen beginnen. Dies sei jedoch nach den gesetzlichen Regelungen nicht der Fall. Die Frist beginne nicht vor Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform.
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 05.12.2006, AZ: 5 W 295/06) ist sogar der Auffassung, daß der Wortlaut des Musters
“von vornherein ungeeignet”
sei, wenn gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein …
Ist das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung unwirksam?
BERLIN BLAWG / Daß das amtliche Muster (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO) für die etwa im Fernabsatz erforderliche Widerrufsbelehrung Schwächen hat, ist allgemein bekannt. So wird der Kunde beispielsweise nicht darüber belehrt, daß Siegelbruc…
Widerrufsbelehrung
advobLAWg / Das LG Halle (Urteil vom 13. 5. 2005 - AZ :1 S 28/05) hatte schon im Mai vergangenen Jahres die Muster-Widerrufsbelehrung nach § 14 I BGB-InfoV Anlage 2 2003 als rechtswidrig und keine ausreichende Belehrung des Verbraucher angesehen. Das LG Müns…
Widerrufsbelehrung im Internethandel
Handakte WebLAWg / Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig. (…) Ob und inwieweit sic…
Die rechtmäßige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Wer die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet, verhält sich zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts…
OLG Hamm: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung - Eine vorvertragliche Information des Verbrauchers gem. § 312c Abs. 1 BGB mit der Formulierung Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung genügt nicht den gese
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB-InfoV und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diese…
BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung Muster für die Widerrufsbelehrung Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justi…
OLG Hamm: Widerrufsbelehrung im Internethandel - Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewer
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig. <br><br> 2. Aus § 312 d A…
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IP|Notiz / Zum 1. April 2008 ist die neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung (3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung) in Kraft getreten und damit auch die von Online-Shop Betreibern lang herbeigesehnte Musterwiderrufsbelehrung. Damit…
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Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ Hier fol…
Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 1
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Update Widerrufsbelehrung - BGH zum Muster der BGB-InfoV
maas_rechtsanwälte / Das Verwenden der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV ist nicht ungefährlich. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich, teils wird der gleiche Sachverhalt gegenteilig bewertet - wir berichteten. Über eine weitere Facette zum Thema Wi…
