Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt
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Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäftes für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Bei einem auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichteten Maklergeschäft kann der objektive Wert der Unternehmerleistung im Falle des Widerrufs nicht bestimmt werden, ohne als maßgeblich einzubeziehen, welchen Wert das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis hat.
Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung bestimmen sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 357 Abs. 1 BGB, der im Falle des Widerrufs eines Teilzahlungsgeschäftes – im hier vom Landgericht Heidelberg entschiedenen Fall enthielt der mit dem klagenden Versicherungsmakler geschlossene Vertrag hinsichtlich der Maklerprovision eine Ratenzahlungsvereinbarung – über die Verweisung gemäß den §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB eingreift, sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt vor. Danach könnte die Klägerin gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für eine von ihr erbrachte Vermittlungsleistung Wertersatz verlangen. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen.
Eine zum Wertersatz verpflichtende Vermittlungsleistung hat die auf den Wertersatz klagende Maklerin allerdings nicht erbracht, wenn der beklagte Versicherungsnehmer seinen Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksam widerrufen hat.
Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen. Danach müsste der Kunde die vereinbarte Vermittlungsprovision vergüten, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung die versprochene Vermittlungsleistung bereits vollständig erbracht worden war. Dieses Ergebnis ist jedoch mit dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Verbraucherschutz unvereinbar. Es bedarf daher einer einschränkenden Gesetzesauslegung.
Einem Anspruch des Maklers auf Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB steht allerdings nicht entgegen, dass dem Kunden die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden ist. Das Landgericht Heidelberg folgt insoweit nicht der in einem Urteil des Landgerichts Mannheim vertretenen Rechtsauffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Wertersatz nicht gegeben sei, weil entsprechend der Regelung in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (in der bis 03.08.2011 gültigen Fassung, a.F.) eine Belehrung über die Pflicht zum Wert…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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