Widerruf und Wertersatz im Fernabsatz
Ein Vertraucher, der Waren oder Dienstleistungen per Telefon oder Internet bestellt, kann diesen Fernabsatzvertrag innerhalb einer
Frist von zwei Wochen widerrufen, unter bestimmten Umständen sogar noch später. Dieses Widerrufsrecht, dass seine europarechtliche
Grundlage in der Fernabsatzrichtlinie der EU hat, hat jedoch zumindest in der Ausprägung, die es im deutschen BGB gefunden hat, für
den Verbraucher einen Haken: Bei Ausübung des kann hier unter Umständen ein Anspruch des Verkäufers auf entstehen. Dies hat nun allerdings der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr hin unterbunden:
Ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsabschluss im zu widerrufen, darf nach der heute verkündeten Entscheidung des EuGH nicht generell dazu
verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings,
so schränkt der EuGH dann wieder ein, ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen
von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet
werden.
Die Fernabsatzrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer
Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm
auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Die Fernsabsatzrichtlinie definiert dabei als Vertragsabschluss im Fernabsatz jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher
geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss
einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet.
Da das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu
verlangen, legte das Amtsgericht Lahr den Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen über die Vereinbarkeit einer
solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie vor.
Diese Frage stellt sich dem Amtsgericht Lahr anlässlich eines Rechtsstreits über den eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin, Frau
Messner, über das Internet abgeschlossen wurde. Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006,
also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bo…
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