Widerruf einer Klagerücknahme

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Klagerücknahmeerklärung grundsätzlich nicht widerruflich, auch dann nicht, wenn zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung noch die Einwilligung des Klagegegners erforderlich ist.

Die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel sind auf die Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als ein Widerruf einer Rücknahmeerklärung für zulässig gehalten wird, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. Überdies wird ein Widerruf ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn die Rücknahmeerklärung für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist.

Der Widerruf der Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb wirksam, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs beim Gericht eine Einwilligungserklärung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch nicht vorgelegen hat. Denn die Rücknahmeerklärung beendet als Prozesshandlung das mit dem Klageantrag eingeleitete Verfahren unmittelbar. Das Gericht hat lediglich deklaratorisch durch förmlichen Beschluss die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen nochmals ausdrücklich festzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Wenn dem einstellenden Beschluss nur deklaratorische Bedeutung beizumessen ist, dann heißt dies zugleich, dass das Verfahren nicht erst durch den gerichtlichen Beschluss, sondern bereits durch die vorgenommene Prozesshandlung beendet wird. Das Verfahren ist daher in dem Zeitpunkt beendet, in dem die Erklärung der Rücknahme wirksam abgegeben worden ist. Ist – wie hier – die Einwilligung der Beklagten zur Wirksamkeit der Rücknahme erforderlich, dann kann zwar die Erklärung der Rücknahme für sich allein die verfahrensbeendende Wirkung noch nicht auslösen. Die mit der Rücknahmeerklärung verbundene Wirkung der Verfahrensbeendigung tritt erst ein, wenn die Einwilligung ihrerseits wirksam erklärt wird. Dies hat allerdings nicht eine Verschiebung des maßgebenden Zeitpunkts zur Folge. Vielmehr wirkt die Einwilligungserklärung auf den Zeitpunkt, in dem die Rücknahme wirksam erklärt wurde, zurück. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einwilligung gemäß § 92 Abs. …

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Themen: Verwaltungsprozess , Klagerücknahme , Klagerücknahme Widerruf

Erschienen 9. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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