Widerruf eines Fitnessstudio-Vertrages
am 15.10.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern
Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.
Informativ hierzu ist ein jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedener Fall:
Der Kläger betreibt in Koblenz ein Fitnessstudio. Die Beklagte erhielt im September 2004 eine “Gewinnbenachrichtigung” des Klägers nebst Gutschein für ein siebentägiges Probetraining per Post zugesandt, obwohl sie nicht an einem Gewinnspiel des Klägers teilgenommen hatte. Die Beklagte vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining am 28.09.2004. Im Rahmen des Besuchs der Beklagten in den Räumen des Fitnessstudios warb der Kläger für den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages über die Laufzeit von zunächst 24 Monaten mit anschließender Kündigungsmöglichkeit. Die Beklagte nahm das Angebot an Ort und Stelle an. Noch am gleichen Tag kamen ihr Bedenken, und sie erklärte den Widerruf vom Vertrag.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.011 € nebst Zinsen verlangt. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der von der Beklagten erklärte Widerruf ihrer Vertragserklärung wirksam ist. Das Amtsgericht Koblenz hat diese Frage verneint und der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Koblenz jedoch das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Wie die Berufungskammer in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt hat, hat die Beklagte den Mitgliedschaftsvertrag vom 28.09.2004 mit ihrem Schreiben gleichen Datums gegenüber dem Kläger wirksam widerrufen. Bei dem Vertrag handele es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, für das zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung das gesetzliche Widerrufsrecht binnen zwei Wochen gelte. Ein Haustürgeschäft liegt bei einem …
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