Widerruf der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung durch den Erben

Ist der Versicherte verstorben, kann die Bezugsberechtigung der Lebensversicherungssumme bei der Lebensversicherung nicht mehr geändert werden. Solange aber der Bezugsberechtigte noch nichts weiß, kann der Erbe mit einem Trick dafür sorgen, dass die Versicherungssumme in den Nachlass fließt.

In der Regel ist die Versicherungsleistung als Schenkung anzusehen. Die Schenkung bedarf als Vertrag des Angebots und der Annahme. Sie ist nur formwirksam, wenn sie sofort erfüllt wird oder notariell beurkundet ist (§ 518 BGB).

Ist die Schenkung – wie üblich – nicht beurkundet, kann der Erbe sie gegenüber dem Bezugsberechtigten bis zum …

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Themen: Erbe
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://aktuell.szary.de.

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