Widerruf der Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit
Strafrecht / Haftrecht / Bewährung AG Wetzlar, Az.: 43 AR – 10/07
Das AG Frankfurt verurteilte den Verurteilten unter eines Strafbefehls vom AG Gießen am 28.11.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten. Diese wurde zur ausgesetzt und die
auf 2 Jahre ab Rechtskraft
festgelegt. trat am 28.11.2006 ein.
Das AG Frankfurt gab per Beschluss das Bewährungsverfahren an das AG ab, da der Verurteilte hier wohnhaft war. Während der Bewährungszeit beging der Verurteilte im Sommer
2007 weitere Straftaten. Durch Urteil des AG vom 29.05.2008 in Verbindung mit dem Urteil des AG Aschaffenburg vom 25.05.2009
(rechtskräftig ab 29.05.2009) wurde der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mir gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Am 28.10.2009 beantragte die
beim AG Wetzlar den der Bewährung. Am 31.03.2009
teilte das AG Wetzlar der Staatsanwaltschaft gewisse Zweifel an der Zulässigkeit des Widerrufs mit. Die Staatsanwaltschaft war
anderer Ansicht und gab am 27.04.2009 bekannt, dass sie dem Verurteilten Haftaufschub bis zum 04.07.2010 gewähren und der Antrag auf
Widerruf aufrechterhalten werde.
Das AG Wetzlar ist der Ansicht, dass der Widerrufsantrag zurückzuweisen sei, da die nötigen Voraussetzungen nach § 56f I Nr. 1 StGB
nicht vorliegen würden.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Vorliegend handelt es sich um die Frage, wann aufgrund einer neuen Tat ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist. Das
Gesetz sieht hierzu keine unmittelbare Regelung vor. Insbesondere ist § 56g II 2 StGB hierfür nicht anwendbar. Diese Norm bezieht
sich nämlich auf den Widerruf des Straferlasses und nicht auf den Widerruf der Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit. Auch eine
analoge Anwendung kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.03.1997, NStZ-RR 1997,
254), da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind.
Ein Widerruf der Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit ist grundsätzlich zulässig. In der Rechtsprechung bestehen aber
verschiedene Ansichten, wie lange nach Abla…
» Vollständiger Artikel