Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23.03.2011 (10 AZR 562/09) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz widerrufen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun fest, dass weder die Vergabe der Tätigkeit an einen externen Dritten noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen wichtigen Grund für den Widerruf darstellt.

Das Gericht begründete dies damit, dass die gesetzliche Regelung des § 4 f Abs. 3 S. 4 BDSG, § 626 BGB dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz gewähre, durch den die Weisungsfreiheit sowie Unabhängigkeit bestärkt werden solle. Dies habe zur Folge, dass eine Abberufung nur dann aus wichtigem Grund möglich sei, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Insoweit sei der Arbeitgeber nur bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestelle. Ha…

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Themen: Datenschutz , Bundesarbeitsgericht , Datenschutzbeauftragter , Widerruf , Extern

Erschienen 10. Mai 2011 auf http://www.werbeansprache.de.

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