Widerruf beim Online-Kauf – regelmäßig ohne Wertersatz
Der hat ein viom
Bundesverband der Verbraucherzentralen angestrengtes Klageverfahren dazu genutzt, über mehrere von Online-Händlern – etwa auf eBay
oder anderen vergleichbaren Plattformen – oft genutzte Vertragsklauseln zu entscheiden, unter anderem auch über die Frage einer
Pflicht des Käufers zu bei des online geschlossenen Vertrages
Inhalt[Zum Anfang[ Der vom BGH beurteilte Sachverhalt Der Beginn der Widerrufsfrist Ausschlüsse vom Widerrufsrecht Wertersatz bei
Ausübung des Widerrufsrechts Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Der vom BGH beurteilte Sachverhalt[Zum Anfang[
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die
Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre
bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Das vor dem Bundesgerichtshof mit dem Klageverfahren befaßte Oberlandesgericht München
hat der Beklagten die Verwendung aller drei Klauseln untersagt.
Der Beginn der Widerrufsfrist[Zum Anfang[
Die erste beanstandete Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
Diese Klausel hielt auch der Bundesgerichtshof für unwirksam. Sie enthält nach Ansicht des BGH keinen ausreichenden Hinweis auf den
Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche
und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre
formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz
2 BGB).
Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform
mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel
den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten
Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Frist…
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