Widerruf bei eBay-Geschäften

Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften zwei Wochen. Bedingung hierfür ist jedoch, daß dem Verbraucher eine entsprechende Widerrufsbelehrung spätestens mit Vertragsschluß in Textform bekannt gegeben wird.

Dies ist bei eBay-Geschäften aber nicht möglich, da der Ersteigerer dort eine eMail, in der die Widerrufsbelehrung enthalten sein kann, erst nach Abschluß der Versteigerung erhält. Die Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers genügt hierfür nicht, wie jetzt sowohl das Kammergericht in Berlin als auch das Oberlandesgericht Hamburg entschieden haben, da hierdurch die gesetzlich vorgeschriebene “Textform” nicht erfüllt wird.

Ebay-Kunden können daher wegen dieser verspäteten Belehrung ihr Widerrufsrecht einen Monat und nicht nur zwei Wochen geltend machen.

Kammergericht, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 W 156/06 OLG Hamburg, Urteil vom 24. August 2006 - 3 U 103/06

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Themen: Berlin , Ebay , Oberlandesgericht Hamburg
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 4. September 2006 auf http://www.meisen.info.

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