Widerruf bei 2003 vollständig getilgten Darlehn

Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung), wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit um ein im Jahr 2000 zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung aufgenommenes und im Jahr 2003 vollständig getilgtes Darlehn, bei dem im Übrigen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem damaligen Haustürwiderrufsgesetz vorlagen.

Das Widerrufsrecht des Darlehnsnehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG war, so der Bundesgerichtshof, bei Erklärung des Widerrufs im Oktober 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen. Zwar ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen ist, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung. Zum Zeitpunkt der vollständigen Ablösung des Darlehens im Juli 2003 war die Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB jedoch nicht mehr anwendbar. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das nach der Überleitungsvorschrift seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine dem § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG entsprechende Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch indes nicht. Für eine analoge Anwendung der Norm ist kein Raum, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauerschuldverhältnisse ab dem genannten Stichtag ausschließlich das ab dann geltende Recht Anwendung finden sollte.

Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vor dem 1. Januar 2003 beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor; der Darlehensvertrag der Parteien sah eine Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor. Bei dem in dem Leitsatz dieses Urteils für die Fortgeltung des alten Rechts genannten Stichtag des 31. Dezember 2003 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.

Im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wird die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht durch Art. 229 § 9 EGBGB verdrängt. Diese Überleitungsvorschrift ist zwar lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Das gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die dort aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass mit der ab dem 1. August 2002 geltenden Neuregelung des Bürgerliche…

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Themen: Bundesgerichtshof , Widerruf , Haustürgechäft
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 17. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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