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Widerborstiger Parkautomat, oder: Kleingeld hat man zu haben

am 02.02.2006 von http://www.strafblog.de

OLG Hamm, Beschl. vom 29.08.2005 - 3 Ss Wwi 576/05 -:

1. Ein Parkscheinautomat ist nicht bereits dann als ein nicht funktionsfähiger i.S. des § 13 I 2 StVO zu beurteilen, wenn das Gerät eine Münze, die ein gesetzliches Zahlungsmittel darstellt und ihrer Art nach (hier: 50 Cent-Stück) geeignet ist, die Parkscheinerteilung auszulösen, nicht akzeptiert.
2. Der Verkehrsteilnehmer ist vielmehr gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst ist, soweit das Gerät grundsätzlich funktionsfähig ist.
(Aus der Rechtsprechungsvorschau in NStZ-RR 2006, Heft 2).

Anmerkung: Die Entscheidungsgründe sind mir bislang nicht bekannt, da nur die Leitsätze in der Vorschau abgedruckt waren. Ich sehe mich aber schon mit einem großen Beutel Geldmünzen an der Parkuhr stehen und eine nach der anderen einwerfen. Wieviele Geldmünzen muss ich eigentlich ausprobieren, bevor ich davon ausgehen kann, dass der Parkscheinautomat nicht funktionsfähig ist? Muss ich vielleicht einen Techniker kommen lassen, der mir das gutachterlich bestätigt? Und was mache ich, wenn nach stundenlangen Versuchen, einen Parkschein auszulösen, die Geschäfte schließen, obwohl ich mein Auto nur zum Einkaufen in die Stadt bewegt habe? Naja, vielleicht riskiere ich im Einzelfall ein Knöllchen oder suche mir einen anderen Parkplatz.

Autor: RA Rainer Pohlen

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