Wider den Einkaufszwang

Die Bedeutung und Auswirkungen der neuen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.04.2010 (Schirmverordnung) auf die kaufmännische Einkaufs- und Verkaufsfreiheit im Tankstellenshop

Vor einem Jahr schrieb ich “Mein Shop gehört mir oder Hände weg von meiner Einkaufsmarge“. In dem Artikel war die Rede davon, dass die A- und B- Gesellschaften relativ rasch gelernt haben, dass der Shop als Eigengeschäft des Tankstellenbetreibers für sie tabu ist und nur mit großem Aufwand einem Lieferzwang unterworfen werden kann, während die kleineren Gesellschaften immer häufiger und immer frecher darauf los agierten und ihre Hände in den süßen Brei des Shopeinkaufs steckten. Wenn der Tankstellenbetreiber höflich und bestimmt darauf hineist, dass der Shop die Gesellschaft nichts angehe, mahnen diese Zeitgenossen Vertragsverstöße ab und drohen mit außerordentlichen Vertragskündigungen. Der Hinweis, dass der Griff in die Shopkasse kartellrechtswidrig ist und dass dieses rechtswidrige Vorgehen für sie harte Konsequenzen haben kann, perlt an den Gesellschaften ab, wie der Regen auf dem Rücken einer fetten Ente. Ich stellte die Vermutung an, dass sie wahrscheinlich die frühere Praxis der A- und B-Gesellschaften so verinnerlicht haben, dass sie deren Einlenken auf eine rechtlich verträgliche Linie gar nicht mitbekommen haben.

In diesem Jahr hat das Verhalten der kleineren Gesellschaften eine neue Begründung erhalten. Sie berufen sich nunmehr auf die neue Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.04.2010 (Schirmverordnung) und meinen, dass diese die kaufmännische Einkaufs- und Verkaufsfreiheit im Tankstellenshop einschränke. Besonderes Gewicht messen die Gesellschaften dabei der Tatsache bei, dass die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 vom 20.04.2010 durch eine pauschale Inbezugnahme in § 2 Abs. 2 GWB in das inner¬deut¬sche Recht übernommen wurde.

Eine Gesellschaft, die knapp 700 Tankstellen in Deutschland besitzt und damit nicht gerade im Abseits werkelt, hat kürzlich dazu das Folgende formuliert:

„Sehr geehrter Herr, die Abmahnung bleibt aufrecht erhalten. Die in § 8 des Tankstellenvertrags vereinbarte Bezugsbindung (im Shop) ist nicht kartellrechtswidrig. Nach § 2 Abs. 2 GWB ist u. a. die EU-Verordnung 330/2010 (sog Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung) unmittelbar anwendbar. Eine Alleinbezugsverbindung (sic) ist zwar grundsätzlich als Wettbewerbsverbot im Sinne des Art. 1 lit. der Verordnung zu begreifen. Allerdings stellt die Verordnung diesen Tatbestand in Art. 5 lit. a vom Kartellverbot frei, soweit die betroffene Waren auf einem Grundstück bzw. in Räumlichkeiten vertrieben werden, die im Eigentum des Lieferanten stehen bzw. von diesem gemietet wurden. Dies ist hier der Fall. Wir fordern Sie nachdrücklich auf, Ihre vertraglichen Verpflichtungen künftig einzuhalten. Mit freundlichen Grüßen“

Da hat wohl jeman…

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Themen: Rede , Tankstellen , Gruppenfreistellungsverordnung , Tankstellenvertrag , Einkaufszwang , Shopwarenvertrieb
Rechtsgebiet: Kartellrecht

Erschienen 8. Juni 2011 auf http://www.raschindler.de/.

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