Wider die Mär vom (geltenden) Rechtsberatungsgesetz als "Nazi-Gesetz"

1935, ein Nazi-Gesetz also. Dabei wird die historische Wirklichkeit gerne ausgeblendet, der Holzhammer der „political correctness“ zeitigt auch unter den sonst eher nüchternen Juristen seine Wirkung. Richtig ist: Dadurch, dass 1935 die geschäftsmäßige Rechtsberatung für wenige Berufe, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, monopolisiert, oder besser: oligopolisiert wurde, wurde es jüdischen Juristen im Zusammenspiel mit den Folgegesetzen vor allem des Jahres 1938 faktisch verwehrt, überhaupt noch einem Rechtsberatungsberuf nachzugehen. Richtig ist aber auch: Eine Absicht, bereits im Jahre 1935 durch das RBerG die wirtschaftliche Existenzvernichtung jüdischer Berater in späteren Jahren vorzubereiten, lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nicht nachweisen. Dort geht es allein um den Kampf gegen das in den 1920er Jahren weit verbreitete Quacksalbertum, das sich wegen der Vielzahl selbst ernannter Rechtsberater zu einem Ärgernis bei Mandanten und Gerichten ausgewachsen hatte. Und weiter (für die, die es immer noch nicht begriffen haben): Soweit noch die Begründung des RDG-Regierungsentwurfs das „Geburtsjahr“ des RBerG betont, von einem „historisch belasteten Rechtsberatungsgesetz“ (S. 1) und davon spricht, dass es „ursprünglich auch in dem Bestreben erlassen wurde, jüdische Juristinnen und Juriste…

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Themen: Anwaltsmarkt , Referendariat , Studium , Rechtsprechung , Nazi , Wissenschaft

Erschienen 1. November 2006 auf http://www.jurabilis.de.

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