Wider die Existenzvernichtung - aber auch im Konzern
am 08.11.2006 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Gerade gelesen: Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034ff.: “Die Existenzvernichtungshaftung - Schluss der Debatte?” Nachdem wir uns ziemlich genau vor 15 Jahren lt. Altmeppen vom qualifiziert-faktischen Konzern “verabschieden” sollten, läutet Dauner-Lieb nun das Ende des Nachfolgers dieser Richtererfindung ein, nämlich der Existenzvernichtungsrechtsprechung des zweiten Senats des BGH. Sie lässt zunächst noch einmal die verschiedenen Stationen bis hin zur Bremer Vulkan- Entscheidung und den drei neueren Entscheidungen von 2004 Revue passieren. Ähnlich wie ich es bereits in meinem Beitrag in der ZIP 2005, 877, 883 versucht habe, zeigt sie dann Ungereimtheiten im richterrechtlichen “Tatbestand” der Existenzvernichtung auf (S. 2038f.). Ferner verdeutlicht sie noch einmal das problematische Verhältnis des Instituts zum Verschuldensprinzip (S. 2039f., so auch bereits Wackerbarth, ZIP 2005, 877, 883). Auch sei die Haftungsbegrenzung auf einen Höchstschaden in der Autohändler-Entscheidung kaum mit der dogmatischen Grundlage der Haftung zu vereinbaren (eine immanente Grenze des § 13 Abs. 2 GmbH legt unbegrenzte Außenhaftung nahe, S. 2040f.). Ganz zum Schluss meint sie, § 826 reiche aus, um die Fälle der Existenzvernichtung zu lösen (zur fehlenden Abgrenzbarkeit des Tatbestandes der Existenzvernichtung in der Rechtsprechung zu eigenen Äußerungen des Senats bezüglich § 826 BGB siehe bereits Wackerbarth, ZIP 2005, 877, 883, 885: Für die wirklich kranken Fälle reicht die Vorschrift aus.).
Wie man sieht, bin ich im Grundsatz ganz der Meinung von Dauner-Lieb. Dennoch kann ich ihrer Gesamtwürdigung der BGH-Rechtsprechung in einem zentralen Punkt nicht zustimmen. Auf S. 2041 meint sie:
“Schon nicht ganz einsichtig geworden ist die vollständige Verabschiedung des „qualifiziert faktischen Konzerns“. Mit …
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