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Wider den Führerscheintourismus

am 11.03.2008 von Heimspiel

“Wer säuft, der läuft.” Dieser vom Berliner Kollegen Hoenig gerne geäußerten Wahrheit versuchen Betroffene Verkehrssünder immer wieder dadurch zu entgehen, daß sie einen ausländischen Führerschein erwerben. Der Haken dabei: Für eine von einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis gilt zwar der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Allerdings kann man immer nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins sein.
Das VG Neustadt hat deshalb nun den Versuch der Umgehung eines Fahrerlaubnisentzugs durch Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis als rechtsmissbräuchlich angesehen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 14. 1.2008 – 3 L 1568/07.NW).
In dem konkreten Fall drohte dem Betroffenen der Entzug seiner Fahrerlaubnis, nachdem er wegen mehrere Verkehrsverstöße aufgefallen war. Ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU, zu deutsch: “Idiotentest”) brachte er nicht bei, sondern  ließ sich stattdessen in Tschechien einen Führerschein ausstellen.
Wegen des nicht vorgelegten Gutachtens kündigte die Behörde an, ihm den Führerschein zu entziehen. Daraufhin verzichtete der Betroffene auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis teilte er nicht mit.
Nachdem die Behörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, erkannte sie ihm mit sofortiger Wirkung das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und zog mit dem Ziel vorläufigen Rechtsschutzes vor das zuständige Verwaltungsgericht, welches aber der Führerscheinbehörde Recht gab:

Denn Tschechien habe dem Antragsteller überhaupt keinen Führerschein ausstellen …

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RA Andreas Schwartmann

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