Gewichtige Änderung in Sachen BGH und Störerhaftung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 20. März 2010 — Der BGH hat bekanntlich am 18.3.2010 zur Störerhaftung bei einem WLAN verhandelt. Bisher gingen fast alle davon aus, dass es …
Der BGH hat bekanntlich am 18.3.2010 zur Störerhaftung bei einem WLAN verhandelt. Bisher gingen fast alle davon aus, dass es um ein ungesichertes WLAN ging. Hier nun der Hinweis: Das ist falsch!
In der Sache beim BGH geht es um ein WLAN, das mittels einer WPA-Verschlüsselung gesichert war. Das vorinstanzliche Landgericht (2/3 O 19/07) hatte festgestellt, dass der WLAN-Router geschützt war und wirft dem Beklagten vor, dass er seinen Router mit dem ausgeliefeten Passwort genutzt hat, also dieses nie geändert hat. Der Vorwurf lautet also nicht - und wurde beim BGH angeblich auch so angesprochen - dass das Funknetzwerk offen war, sondern vielmehr dass das voreingestellte Passwort unsicher war und der Kläger dies hätte ändern müssen, dazu das Gericht:
Schließlich sorgte der Beklage auch nicht dadurch für eine hinreichende Sicherung seines Routers, dass der Zugang auf diesen Router bei aktivierter WLAN-Funktion werkseitig mit einer WPA-Verschlüsselung gesichert worden war. Dabei kann dahinstellt bleiben, ob eine WPA-Verschlüsselung nach derzeitigem Standard noch als sicher und zuverlässig angesehen werden kann oder bereits - wie die Klägerin behauptet - gängige Methode die Verwendung von WPA2 ist.
Denn der Beklagte hat seinem eigenen Vorbringen zufolge es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den Standardsicherheitseinstellungen belassen, die der Hersteller vorgegeben hat. Dies stellt nach Auffassung der Kammer indes keinen ausreichend sicheren WPA-Netzwerkschlüssel dar. Zum einen sind solche Standardsicherheitseinstellungen bei vielen Herstellern auf allen ausgelieferten Geräten gleich und damit auch den Internet-Kriminellen bekannt.
Zum anderen befindet sich auf der Fritz-Box, wie sie auch von dem Beklagten genutzt wird; ein Aufkleber, auf welchem sich neben der Seriennummer auch der werkseitig voreingestellte Code befindet. Für eine ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses gegen Passwort-Attacken hätte der Beklagte daher das Standard-Passwort fu?r die Fritz Box durch ein persönliches, ausreichend langes Passwort aus einer losen Kombination von Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen ändern müssen.
Übrigens, der genaue Blick in die BGH-Pressemitteilung offenbart dies auch - hier ist nämlich nicht von einem freien WLAN die Rede, sondern von einem “nicht ausreichend gesicherten”. Wir alle - inklusive mir - haben da wohl nicht ordentlich genug gelesen, wobei, und das zeigen auch die Reaktionen auf dem Lawcamp, für niemanden vorstellbar ist, dass eine Haftung bei einem (wenn auch schlecht gesicherten) WLAN wirklich zu bejahen sein könne.
In der Sachfrage wird der BGH somit nicht entscheiden, ob/wie man für ein offenes WLAN haftet, sondern inwieweit man für ein WLAN haftet, das zwar gesichert ist, aber mit voreingestellten Daten bei älterem Sicherungsmechanismus. Sollte der BGH hier eine Haftung bejahen, w…
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