Wichtiger Grund

Eine Posse aus dem Arbeitsrecht. Es geht um eine außerordentliche fristlose Kündigung – des Arbeitnehmers.

Die Variante trifft man etwas seltener an. Die Parteien haben ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen. In einem befristeten Arbeitsverhältnis ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, es ist extra im Vertrag vereinbart. Hier galt eine Vier-Wochen-Frist zum Quartalsende. Normalerweise bedarf es auch keines ordentlichen Kündigungsrechts, denn das Arbeitsverhältnis endet ja eh zu einem fixen Zeitpunkt. Nun naht das Ende des Arbeitsverhältnisses und es wird zu einer Verlängerung nicht kommen, das hat der Arbeitgeber schon mitgeteilt. Völlig überraschend flattert ihm jetzt die außerordentliche Kündigung auf den Schreibtisch, natürlich auch noch fristlos.

Die vertragsgemäße Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bis zum vertraglich vereinbarten Ende, so der baldige Ex-Arbeitnehmer, sei ihm wegen der bevorstehenden Beendigung nicht weiter zuzumuten, er habe sich nämlich ein neues Arbeitsverhältnis gesucht und werde daher umziehen müssen. Arbeitsvertrag ist unterschrieben, Wohnsitz wird demnächst gewechselt. Seinen bisherigen Arbeitsvertrag könne er deswegen nicht mehr erfüllen.

Der Arbeitnehmer hat wohl bisschen im Gesetzbuch geblättert und ist über § 626 BGB gestolpert, den er teilweise wiedergibt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nämlich unter Abwägung saller seiner Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar. Passt ja. Irgendwie. Bis zu § 626 Abs. 2 BGB, der eine zwingende 14 Tagesfrist vorsieht, binnen der eine außerordentliche Kündigung nur wirksam erklärt werden kann, ist er wohl nicht mehr gekommen.

Immerhin werde der Vertrag nicht verlängert und deshalb müsse er sich einen neuen Job suchen, den er nun mehrere hundert Kilometer entfernt gefunden hat. Weil er deswegen umziehen muss, kann er eben nicht mehr am alten Wohnort arbeiten. Also unzumutbar. Das er das Vertragsende schon über ein Jahr absehen konnte und sich hätte darauf einstellen können, bleibt natürlich unberücksichtigt. Es ist ja schließlich die Schuld des Arbeitgebers, dass er den befristeten Vertrag nicht verlängert.

Ist natürlich alles Humbug, aber man dürfte wohl nicht lange suchen, bis man eine erste Instanz find…

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Themen: Kündigung , Bag , Kanzleialltag , Vertrag , Arbeitnehmer

Erschienen 2. März 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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