Wichtige Punkte im Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010 – I-20 U 166/09
Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Urteil zum Dienst gegen die bisherigen Entscheidungen der OLGs Köln und Hamburg gewendet (s. den Volltext unten,
Besprechung von damm-legal hier).
Dabei hat das OLG Düsseldorf zwei sehr relevante Punkte aufgegriffen, die auch die Literatur in der Diskussion um die immer wieder aufwirft, die aber von den
Gerichten nur teilweise in die Ueberlegungen einbezogen werden:
1. Zur Haftung als Teilnehmer: Überwiegende Legalität des Angebots
Zur nicht mit der Störerhaftung zu verwechselnden Haftung als Teilnehmer heißt es im Urteil des OLG Düsseldorf:
“Wie das OLG Köln (Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die
ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne
nähere Begründung OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08, MMR
2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem „von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell”, da ihm die Gefahr
innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden). In der Literatur wird daher nahezu
einhellig betont, daß die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung
durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger,
jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14) Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum
Tragen. Auch wenn die Weitergabe von Informationen zwangsläufig die abstrakte Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen enthält, so
ist nicht festgestellt, zu welchem konkreten Anteil die Nutzung von Speicherdiensten illegal erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass
die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der missbräuchlichen Nutzer in
der absoluten Minderheit ist. Soweit das Angebot daher legal genutzt werden kann, genügt es nicht, dass der Anbieter mögliche
Urheberrechtsverletzungen mit der Eröffnung seines Angebots allgemein in Kauf nimmt.”
Damit stellt das Gericht fest, dass vor einer Verurteilung auch zu untersuchen ist, ob der Dienst nicht auch legal genutzt werden
kann und genutzt wird.
2. Störerhaftung: Auswirkungen der Prüfungspflichten auf das Geschäftsmodell
Im Urteil des OLG Düsseldorf heisst es:
“Die Haftung der Antragsgegnerin hängt entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis der Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur
Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen vorgenommen hat. Dies setzt eine umfangreiche Prüfung der technischen Möglichkeiten
zur Sperrung ähnlicher Fälle voraus. Ins…
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