Wichtige Änderungen zum 01.01.2011

Zum 01. Januar 2011 ergeben sich einige wichtige Gesetzesänderungen.

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 14,9 auf 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz von 14,3 auf 14,9 Prozent. Der Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent wird dauerhaft festgeschrieben. Beitragssteigerungen müssen künftig allein die Versicherten über Zusatzbeiträge leisten.

Der Zusatzbeitrag kann ohne feste Obergrenze erhoben werden, darf allerdings zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten nicht übersteigen. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist künftig leichter und bereits beim einmaligen Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Sozialversicherung neu berechnet

Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 4.650 Euro auf 4.800 Euro. Bis zu dieser Einkommensgrenze werden Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung erhoben.

Bundesweit einheitlich sinkt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 49.950 Euro Jahresverdienst auf 49.500 Euro. Dies entspricht einem maximalen monatlichen Einkommen von 4.125 Euro.

Autofahren mit 17

Jugendliche dürfen ab dem 17. Geburtstag in Begleitung eines mindestens 30-jährigen Erwachsenen Auto fahren. Der Modellversuch bis zum 31. Dezember 2010 wird zum Jahresbeginn in dauerhaftes Recht umgewandelt.

Der Fahrbegleiter muss mindestens fünf Jahre im Besitz eines eigenen Führerscheins sein.

Kein Elterngeld bei Arbeitslosengeld II

Neue Regeln auch beim Elterngeld: Das Elterngeld für gut verdienende Erwerbstätige wird leicht abgesenkt. Ab einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.240 Euro vor Geburt des Kindes erhalten Elternteile nur noch 65 Prozent des letzten Nettolohns als Elterngeld statt zuvor 67 Prozent. Der Höchstbetrag von 1.800 Euro bleibt erhalten.

Elternteile mit mehr als 250.000 Euro Einkommen pro Jahr (bei Verheirateten 500.000 Euro) und Hartz-IV-Bezieher erhalten vom neuen Jahr an kein Elterngeld mehr.

Wegfall Rentenversicherung bei Arbeitslosengeld II

Ab 2011entfällt für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Arbeitsagentur zahlt dann keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung, Rentenansprüche werden sich daher nicht mehr erhöhen.

Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II zählen somit auch nicht mehr…

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Themen: Gesetzesänderung , Alg II , Krankenkasse , Kindergeld , Änderungen , Auto Fahren , Dauerhaft , Arbeitslosengeld II , Private Krankenversicherung , Elterngeld , Hartz 4 , Gesetzesänderungen , 2011 , Beitragssteigerung
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 2. Januar 2011 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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