"Wichsen Sie mich nicht von der Seite an!"

Hatten wir doch jüngst erst gelernt, dass eine grobe Beleidigung auch dann zur fristlosen Kündigung führen kann, wenn überhaupt kein Verschulden vorliegt (siehe auch hier: http://stuwal.blog.de/2011/07/27/grober-beleidigung-kuendigung-verschulden-11552382/ ) oder man es besser unterlassen sollte, sich am Arbeitsplatz zu prügeln, selbst wenn man sich in einer Notwehrlage befindet (siehe, wenn die Entscheidung auch Anlass zu Bedenken gibt, hier: http://stuwal.blog.de/2011/09/01/arbeitsplatz-besser-pruegeln-notwehr-11761131/ ), so hat das LAG Rheinland-Pfalz in einer jüngsten Entscheidung anders erkannt, weil die kündigungsauslösende Beleidigung letztlich durch den Chef provoziert war (Urteil vom 18.08.2011 2 Sa 232/11).

Der Kläger war mehr oder minder seit der Lehre und vor allem seit etwa 18 Jahren bei der Beklagten als Einzelhandelskaufmann, hier eingesetzt als Lagerist, beschäftigt. Eines Tages begab er sich zum Arzt und kam etwa eine Stunde später bewaffnet mit einem gelben Schein zurück in den Betrieb, um seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzuliefern – bis hierhin eigentlich sogar ein geradezu vorbildliches Verhalten (siehe auch hier: http://stuwal.blog.de/2011/05/23/tun-krankheit-11200637/ ). Allerdings war es wohl etwas schwierig, ein Gespräch mit dem zuständigen Marktleiter wegen der Krankheit zu führen und so legte der Arbeitnehmer im Ergebnis den gelben Schein in das Posteingangsfach in der Warenannahme, wo sich der Marktleiter gerade befand und verschwand. Als der Marktleiter ihn mit der Lautsprecheranlageausrief, rief der Kläger über ein internes Telefon zurück und dann kam es wohl zum Disput (hier gehen die Darstellung hinsichtlich des Verlaufes dieses Gespräches zwischen Kläger und Beklagte auseinander). Jedenfalls meinte der Marktleiter, wohl der Kläger könne sich schon einmal mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen und das werde noch Folgen haben. Dies schloss der Kläger mit den Worten "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an." Er legte den Hörer auf und sagte anschließend im Beisein von Mitarbeiterinnen der Beklagten einen Satz, der wiederum mit dem Begriff "Wichser" begann. Anschließend lies er wohl noch verlauten, die Arschlöcher sollten ihm doch ruhig kündigen und verließ den Markt. Es kam, wie es kommen musste: der Betriebsrat wurde angehört, stimmte der Kündigung zu und der Kläger wurde fristlos entlassen.

Zu Unrecht, wie das LAG Rheinland-Pfalz und auch schon das Arbeitsgericht Trier in erster Instanz befanden. Innerhalb der allgemeinen Interessenabwägung wurde zwar festgestellt, dass die Äußerungen des Klägers zwar durchaus eine grobe Beleidigung darstellten und mithin für sich einen Kündigungsgrund darstellten. Jedoch habe es sich um ein Ausnahmesituation gehandelt, in der der Kläger sich durch die von ihm so verstandene Kündigungsandrohung provoziert gefühlt habe. Mit in die Waagschale wurde natürlich auch die lan…

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Themen: Betriebsrat , Pfalz , Schein , Kuendigung

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://stuwal.blog.de.

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