Whistleblowing: Jetzt müssen Gesetzgeber und Ämter ran

Das Urteil des Bundesgerichts im Fall Wyler/Zopfi ist juristisch korrekt, ist aber mutlos und setzt das falsche Signal. Jetzt braucht es ein griffiges Gesetz sowie Kantone und Gemeinden, die Whistleblower besser schützen.

Leute, die Missstände in Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung melden – so genannte Whistleblower – , sind wichtig. Für die Gesellschaft und für die Wirtschaft. Nur mit ihrer Hilfe können Fehler erkannt und Missstände behoben werden.

Doch Whistleblower leben gefährlich. Sie werden als „Nestbeschmutzer“ gemobbt, entlassen und verurteilt. Das mussten auch Esther Wyler und Margrit Zopfi erleben, die beiden ehemaligen Angestellten des Zürcher Sozialdepartementes. Das Zürcher Obergericht hat sie Anfang 2011 wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt, weil sie interne Dossiers an die Weltwoche weitergegeben hatten, ohne die Missstände zuvor an externe Stellen gemeldet zu haben.

Esther Wyler und Margrit Zopfi wollten das ändern. Sie wollten, dass nicht mehr die Überbringer der Meldungen bestraft werden, sondern jene, die für Missstände verwantwortlich sind. Deshalb legten sie gegen das Urteil Beschwerde ein.

Doch nun hat das Bundesgericht die Verurteilung der beiden Whistleblowerinnen bestätigt. Es hält an seiner Rechtsprechung von 1969 fest, die hohe Hürden aufstellt, wenn Staatsangestellte Missstände öffentlich machen wollen: Zuerst müssen Missstände intern gemeldet werden. Wenn dann nichts passiert, müssen sie Meldung an Stellen ausserhalb der Amtshierarchie wie einen Rechtsdienst, Ombudspersonen oder Geschäftsprüfungskommissionen machen. Erst dann dürfen Staatsangestellte die Vorkommnisse den Medien melden.

Dieses Urteil ist grundsätzlich richtig, wenn auch in seiner Wirkung fatal. Das Bundesgericht hätte nämlich den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung aushöhlen müssen – mit einem Rechtfertigungsgrund der von den Richtern im luftleeren Raum erfunden wurde: Der Wahrung berechtigter Interessen. Dass die Richter bei diesem aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund vorsichtig sind, ist nur verständlich, weil es Sache des Gesetzgebers ist, festzulegen, was strafbar ist und was nicht. Richter können halt nicht alles richten. Sie sollen eingreifen, wenn Willkür herrscht, Gesetze oder Grundrechte verletzt werden, nicht aber neue Gesetze erfinden.

Enttäuschend ist aber, dass die Bundesrichter so tun, wie wenn alles paletti wäre. Mit keinem Wort erwähnen sie, dass die heutige Gesetzeslage und die Praxis der Verwaltungen zu stossenden Resultaten führen. Denn Whistleblower sind vor Kündigung und Mobbing nicht geschützt, wenn sie intern oder extern Meldung erstatten. Zudem müssen weder staatliche Ämter noch Unternehmen taugliche Anlaufstellen für Whistleblower einrichten oder ihre Mitarbeiter auf diese Stellen aufmerksam machen, falls solche existieren.

Die Erfahrung des Beobachters zeigt, dass Rechtsdienste, Ombudspersone…

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Themen: Bundesgericht , Whistleblower , Whistleblowing , Wirtschaft , Europäischer Gerichtshof Für Menschenrechte , Europäische Menschenrechtskonventioin , Wyler/zopfi , Zürcher Obergericht , Fall Wyler/zopfi

Erschienen 23. Dezember 2011 auf http://dominiquestrebel.wordpress.com.

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