Whistleblower-Prozess endet mit Vergleich

Gerichte sind manchmal wie eine Blackbox: man gibt viel (Schriftsätze, Argumente) hinein, hat aber keine Ahnung, was das Gericht daraus macht. So auch in meinem Whistleblowing-Prozess vor dem ArbG Dresden:

Die Mandantin war fristlos zum 28.08.2010 gekündigt worden, nachdem Ihr Chef im Rahmen einer Akteneinsicht seines Anwaltes erfahren hatte, dass sie den als inoffizielle weiteren Chef agierenden Freund des Chefs wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug angezeigt hatte. In der Güteverhandlung war ein Vergleich geschlossen worden, dass die Mandantin ordentlich fristgerecht zum 31.10.2010 gekündigt wird und eine Abfndung erhalten soll. Der Vergleich gefällt dem Arbeitgeber nicht, er widerruft. So fand nun vorige Woche der Kammertermin statt.

Eingangs regt das Gericht noch einmal an, einen Vergleich abzuschließen. Die Mandantin zeigt sich kompromissbereit, hat sie doch mittlerweile eine gute neue Arbeit gefunden. Der Arbeitgeber will nicht, der Kollege Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Gegenseite will erst die Meinung des Gerichts wissen, erzählt was von Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht, sträubt sich mit Händen und Füßen gegen einen Vergleich.

Dann platzt dem Gericht der Kragen: “Ich empfehle Ihnen dringend, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Besser bekommen Sie es nicht, weder bei diesem Gericht noch in einer anderen Instanz!” Mit ein paar rechtlichen Argumenten wird die Sache festgezurrt.

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Erschienen 18. März 2011 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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