Bundesgerichtshof: Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung
fachanwaltsliste.de | 26. März 2010 — Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 AG Simmern – Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 83/08 OLG Koblenz – Urteil vom 16. …
Wird ein Flug wegen schlechten Wetters, etwa wegen Nebels, annulliert, steht dem Fluggast zwar keine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu, wohl aber hat er auch bei einer solchen wetterbedingter Flugannullierung einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
In einem gestern vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit buchte der Kläger bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Der Abflug war für 10.00 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27. Oktober 2007 – zwei Tage später – angeboten. Diesen Ersatzflug zwei Tage später lehnte der Kläger ab und buchte stattdessen schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25. Oktober 2007 – also noch für den gleichen Tag – über Madrid nach Frankfurt am Main.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten, insbesondere der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug. Der Kläger ist der Ansicht, es sei der beklagten Fluggesellschaft möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Simmern hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz dagegen der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz war der Ansicht, Ryanair habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu verhindern. Insbesondere sei nicht konkret dargelegt, warum das in Sevilla gelandete Flugzeug auf dem Rückweg keine Zwischenlandung in Jerez habe machen und die wartenden Fluggäste aufnehmen können, nachdem die Wetterbedingungen dies zugelassen hätten.
Auf die Revision des beklagten Luftfahrtunternehmens und die Anschlussrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, soweit der Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von 800 € begehrt hat. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
Der Kläger hat, so der BGH zur Begründung seines Urteils, gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ke…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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