Wettbewerbsverstoß durch Patentschriftinhalt?
Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines für
einen erteilten Patents Angaben über
angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen werden. Dies hat der u. a. für das zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden.
Die Beklagte, die wie die Klägerin für Fischdosen
herstellt, meldete im September 1993 ein für einen
Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben und üblich
ist, den für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europäische
Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Klägerin hergestellten Aufreißdeckels dar. Sodann
beschrieb sie die durch ihre eigene Erfindung zu lösende Aufgabe: Es gehe darum, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die zuvor
angeführten Nachteile des bekannten Deckels der Klägerin nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt. Die
Patentschrift wurde Ende 2003 veröffentlicht.
Die Klägerin hält die Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der
Beklagten für unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin daher in unzulässiger Weise herab und verstoße damit gegen §
4 Nr. 8 UWG. Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer geschäftsschädigender Tatsachen über Mitbewerber
unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe von
entsprechenden Erklärungen gegenüber dem DPMA die Löschung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken. Sie hat ferner
der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet, die - vertreten durch das DPMA - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beigetreten ist.
Das LG Dresden hat über die Richtigkeit der von der Klägerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines
Sachverständigen-gutachtens erhoben und der Klage sodann teilweise stattgegeben. Das OLG Dresden hat die Beklagte in vollem Umfang
verurteilt. Der BGH hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage insgesamt
abgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel).
Nach Ansicht des BGH richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das
Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die P…
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