Wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß – Unvollständige Versandkosten bei Verkauf über eBay
Leitsatz des KG Berlin
Das
(Beschluss vom 13.04.2010, Az.: 5 W 62/10) hat im April des lfd. Jahres wie folgt entschieden:
„Wirbt ein kleingewerblicher Händler in einem Angebot auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis “Versand in alle anderen Länder
weltweit auf Anfrage” und gibt er dabei nur die für die Europäische Union und die Schweiz an, kann ein bloßer nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegen.“
Hintergründe des Falls
Beide des Rechtsstreits betreiben eBay-Shops.
Der Antragsgegner verkaufte hierbei überwiegend an Inländer Elektro-Haushaltsgeräte. Für den Versand außerhalb von Deutschland wurden
die Kosten für die Europäische Union und die Schweiz angeführt. Im Übrigen fand sich der folgende Hinweis im Internetauftritt des
Antragsgegners: „Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage.“
Zu der Entscheidung des Gerichts
Grundsätzlich bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 (PAngV), dass Gewerbetreibende im Fernabsatzhandel gegenüber
Letztverbrauchern Liefer und Versandkosten angeben müssen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen wenigstens die Kriterien der
Berechnung der Versandkosten angegeben werden.
Die Antragsgegnerin sah in dem Verstoß gegen die Vorgaben der PAngV zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Berliner Richter waren zwar auch der Auffassung, grundsätzlich seien Käuferinteressen betroffen, wenn die Versandkosten im
Einzelfall weder angegeben noch berechnet werden können.
Nach dem stelle aber im
vorliegenden Fall das Versäumnis des Antragsgegners nur einen Bagatellverstoß dar. Der Versand erfolge weit überwiegend an Inländer.
Die Kosten des Versands sei für die Europäische Union und die Schweiz angegeben worden.
Auch der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass der weltweite Versand eine besondere Marktbedeutung habe. Den Käufern und
Interessenten werde deutlich, dass als Zusatzleistung ein Versand in weitere Länder erfolgen kann. Hierbei sei es einerseits den
Kunden…
» Vollständiger Artikel