Wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch per E-Mail rechtmäßig

Hintergrund: Ein Anwalt mahnte die Betreiberin eines Branchenportals ab, die unzulässiger weise die Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ als Werbebegriff nutzte. Die Abmahnung erfolgte per Mail, welche als Blindkopie an die Partner des Anwalts in der Kanzlei geschickte wurde. Die Partner erhielten die Mail ohne Probleme. Die Betreiberin des Portals reagierte nicht auf die Mail und behauptet anschließend, diese nie erhalten zu haben, da die Firewall die Abmahnung geblockt habe. Der Rechtsanwalt erlangte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg. Die beiden Parteien zogen mit der Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe vor das Landgericht. Das Gericht gab dem Anwalt Recht. Begründung des Gerichts: Die Richter sahen das Risiko des Verlusts der Mail beim Empfänger. Als Vergleich wurde das Risiko angeführt, dass eine Abmahnung auf dem Postweg verloren geht. Auch hier liegt dieses beim Empfänger, da hier in der Abmahnung eine Wohltat für den Schuldner gesehen werden kann. Dieser erhält durch eine schriftliche Abmahnung die Gelegenheit, die fragliche Angelegenheit kostengünstig zu regeln. Dementsprechend gilt diese Regelung auch für Abmahnungen, die per Mail versendet werden. Eine Abmahnung stellt ferner eine Willenserklärung und somit eine geschäftsähnliche Handlung dar, die immer dann als zugegangen betrachtet werden kann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. E-Mails sind immer dann als zugegangen anzusehen, wenn diese an die E-Mail Adresse des Empfängers gesendet…

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Themen: Abmahnung , Hamburg , Landgericht , Kenntnis

Erschienen 11. Januar 2010 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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