Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Grundsätze einer Plattform relevant?
Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann nach dem UWG unlauter sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die wettbewerbliche
Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers behindert wird, was anhand einer wertenden Betrachtung des Anlasses, des Zweckes und die
Wirkung der Maßnahme bewertet werden muss. Bereits in einem vorhergehenden Newsletter wurde die Frage aufgeworfen, ob sich der unlauter verhält, wenn dieser in einer Art
und Weise gegen die Grundsätze einer Onlinehandelsplattform verstößt. Die damals mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts Bochum vom
16.06.2010 unter dem Aktenzeichen I-13 O 37/10 ging dahin, dass das Gericht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch des Mitbewerbers
ablehnte. Jetzt liegt die Entscheidung des übergeordneten Gerichts vor, die im Nachfolgenden besprochen werden soll.
1. Zur Erinnerung der Ausgangssituation: Die Streitparteien handelten auf der Onlinehandelsplattform eBay mit gleichen oder
gleichartigen Waren. Der spätere Kläger mahnte die spätere Beklagte ab, wobei geltend gemacht wurde, dass der Beklagte mehr als 3
Angebote mit identischen Artikeln eingestellt habe, was gegen die von der Onlinehandelsplattform eBay aufgestellten Grundsätzen
verstoße. Nach der wettbewerbsrechtlichen
erhob die Abgemahnte eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass selbst bei Vorliegen dieses
Sachverhalts keine wettbewerbswidrige Handlung vorliege. Daraufhin erhob der Abmahnende eine Unterlassungsklage. Diese wurde vom
abgewiesen mit
der Begründung, dass bei Nichtbeachtung von Grundsätzen der Onlinehandelsplattform keine Marktbehinderung vorläge. Gegen die
ablehnende Entscheidung wendete sich der Kläger sich mit der Berufung.
2. Das
hat mit Urteil vom 21.12.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 142/10 die gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts eingelegte Berufung
als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich der zunächst jedenfalls nicht aus § 4 Nr. 11 UWG, also durch
Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift, ergibt. Denn solche Verträge zwischen der Onlinehandelsplattform und dem Verkäufer
seien keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des UWG. Auch sei der Unterlassungsanspruch nicht gemäß § 3 UWG gegeben, da
vertragliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen seien. Zudem liege vorliegend auch keine Marktbehinderung im Sinne des § 4
Nr. 10 UWG vor, da dies eine gezielte Behinderung voraussetze. Dabei sei aber zu beachten, dass es grundsätzlich so sei, dass
aufgrund des Wet…
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