Wettbewerbsrecht: Das Problem der Bevorratung bei Angeboten
Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, früher nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ist es grundsätzlich unzulässig, für eine Ware zu werben,
die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung der nicht in angemessener Menge zur zu erwartenden Nachfrage vorhanden ist. Gerade diese Konstellation,
bekannter unter dem Namen „Lockvogelangebote“, ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Zuge dessen
kristallisierten sich immer mehr die an eine solche Werbung zu stellenden Anforderungen heraus. Jedoch steht die Umsetzung dieser
Anforderungen in der Praxis auf einem ganz anderen Blatt. Dass auch große Unternehmer immer wieder mit solchen Problemstellungen zu
kämpfen haben, zeigt die nachfolgende Entscheidung.
1. Der Bundesgerichtshof hatte über folgende Konstellation zu entscheiden: Eine Lebensmittelkette hatte 2008 in einer Zeitung eine
Anzeige geschalten und warb dort mit der Aussage: „Kerrygold Original Irische Butter“ welche mit einem Preis von 0,99 € für eine 250
g- Packung beworben wurde. In der Fußzeile zu diesem wurde zwar angegeben, dass dieser Artikel nur in begrenzter Anzahl vorhanden sei und deswegen bereits am
ersten Angebotstag ausverkauft sein könne. Allerdings fand sich dieser Sternchenhinweis nicht an der Werbung für dieses Produkt. Eine
Nachfrage bei zwei der Filialen der Lebensmittelkette ergab, dass am Tag des Erscheinens dieser Werbung das entsprechende Produkt
bereits zwischen 12 und 13 Uhr ausverkauft war. Zudem wurde in einer weiteren Werbeanzeige für einen LCD- Monitor geworben, die einen
gleichlautenden Sternchenhinweis enthielt und bei der auf Nachfrage am Tag nach des Erscheinens der Werbung der Monitor bereits um
8.00 Uhr in der betreffenden nicht mehr erhältlich
war. Nach erfolgloser Abmahnung durch die spätere Klägerin, einer Verbraucherzentrale, wurde Unterlassungsklage erhoben. Das
Ausgangsgericht hatte die Klage abgewiesen, sodass die Klägerin in die Berufung ging. Dort stellte sich die Anträge aus der ersten
Instanz und hilfsweise den Antrag, dass die beanstandende Werbung zu unterlassen ist, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen
werde, dass mit einem Ausverkauf bereits am ersten Geltungstag der Werbung gerechnet werden müsse. Auch das Berufungsgericht wies die
Klage hinsichtlich der Hauptanträge zurück, allerdings gab dieses den Hilfsanträgen statt. Die Klägerin ging daraufhin in die
Revision.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 183/09 die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und
die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es nach der Bestimmung der Nr. 5 des Anhangs
zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig ist, wenn der Unternehmer zu einem Kauf auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er Gründe
annimmt, dass er nicht in der Lage ist, die Waren einen angemessenen Zeitra…
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