Wettbewerbsrecht / Preisangaben: Mindestgröße für Kleingedrucktes

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 05.08.2011, Az.: 11 O 35/11) hat auf eine Klage der Hamburger Verbraucherzentrale hin es der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft verboten, mit Preisen für Smartphones zu werben, ohne gleichzeitig deutlich auf die Kosten für einen zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag hinzuweisen.

Gegenstand des Rechtsstreites war ein Angebot für ein Smartphone, welches 49 € kosten sollte. Dabei stand im “Kleingedruckten”, dass für diesen Preis der Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit weiteren Kosten notwendig ist. Dieser Hinweis sei zum einen so klein gewesen, dass seine Entzifferung kaum mit einer Lupe möglich gewesen sei. Zudem habe es sich um dunkle Schrift auf dunkl…

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Themen: Kosten , Preisangabe , Preisangabenverordnung , Landgericht Bonn , Smartphone , Anzeige , LG Bonn , Kleingedrucktes , Mobilfunkvertrag , 11 O 35/11

Erschienen 14. September 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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