Wettbewerbsrecht: OLG Jena läßt Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung entfallen

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden von den Unterlassungsgläubigern in der Regel mit einer Abmahnung angegriffen, in welcher der Unterlassungsschuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. In der Regel führt nur die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung zum Entfallen der Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes (Wiederholungsgefahr) und somit, gemeinsam mit der tatsächlichen Unterlassung, zur Befriedigung des Unterlassungsanspruches.

Nur ganz ausnahmsweise genügt die Änderung des tatsächlichen Verhaltens ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Einen solchen Fall sah das OLG Jena in einer Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11).

Der Unterlassungsschuldner hatte in seiner Widerrufsbelehrung noch nicht darauf reagiert, dass die §§ 1, 3 BGB -InfoVO seit 11.06.2010 nicht mehr gültig waren. Mit Ausnahme dieser fehlerhaften Gesetzeszitierung war die Widerrufsbelehrung in Ordnung.

Das OLG Jena sah zunächst grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an, da die Widerrufsbelehrung zumindest nicht genügend klar und eindeutig gewesen sei. Ausnahmsweise sei allerdings die Wiederholungsgefahr schon dadurch entfallen, dass der Unterlassungsschuldner die Formulierung der Widerrufsbelehrung der aktuellen Gesetzeslage angepasst hat. Eine Unterlassungserklärung hatte er nicht abgegeben. Das OLG Jena sah hierzu auch keine Notwendigkeit:

Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB -InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe NJWEWettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB -InfoVO unübersichtlich und weitgehend unve…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Unterlassungsanspruch , Widerrufsbelehrung , Ordnung , Olg Jena , Wiederholungsgefahr , Musterwiderrufsbelehrung , Online-handel
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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