Wettbewerbsrecht: OLG Jena läßt Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung entfallen
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden von den Unterlassungsgläubigern in der Regel mit einer angegriffen, in welcher der Unterlassungsschuldner zur Abgabe
einer strafbewehrten aufgefordert wird. In der Regel führt nur die Abgabe einer solchen
Unterlassungserklärung zum Entfallen der Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes (Wiederholungsgefahr) und somit, gemeinsam mit
der tatsächlichen Unterlassung, zur Befriedigung des Unterlassungsanspruches.
Nur ganz ausnahmsweise genügt die Änderung des tatsächlichen Verhaltens ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die entfallen zu lassen.
Einen solchen Fall sah das OLG Jena in einer Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W
320/11).
Der Unterlassungsschuldner hatte in seiner noch nicht darauf reagiert, dass die §§ 1, 3 BGB -InfoVO seit 11.06.2010 nicht
mehr gültig waren. Mit Ausnahme dieser fehlerhaften Gesetzeszitierung war die Widerrufsbelehrung in Ordnung.
Das OLG Jena sah zunächst grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an, da die Widerrufsbelehrung zumindest nicht genügend
klar und eindeutig gewesen sei. Ausnahmsweise sei allerdings die Wiederholungsgefahr schon dadurch entfallen, dass der
Unterlassungsschuldner die Formulierung der Widerrufsbelehrung der aktuellen Gesetzeslage angepasst hat. Eine Unterlassungserklärung
hatte er nicht abgegeben. Das OLG Jena sah hierzu auch keine Notwendigkeit:
Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der
Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern
lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB
-InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des
Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246
§§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr
erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen
beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe
NJWEWettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines
Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des
Widerrufsrechts und der Streit über die BGB -InfoVO unübersichtlich und weitgehend unve…
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