(Wettbewerbsrecht) LG Berlin vom 14.12.11: Verrechnung von Gutscheinen beim Kauf preisgebundener Bücher stellt Verstoß gg § 3 BuchPrG
dar (102 O 165/11)
LG Berlin
Beschluss vom 14.Dezember 2011
102 O 165/11 In der einstweiligen Verfügungssache ….
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91
ZPO angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf
den Kaufpreis angerechnet werden.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrens wert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe:
Die beantragte einstweilige Verfügung war aus den wesentlichen Gründen der urkundlich verbundenen Antragsschrift zu erlassen, §§ 935,
940 ZPO. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er gegen die Antragsgegnerin einen sicherungsfähigen
Unterlassungsanspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BuchPrG in Verbindung mit § 3 Satz 1 BuchPrG besitzt.
1. Der Antragsteller ist als gewerbetreibender Buchhändler berechtigt, Unterlassungsansprüche aus § 9 Abs. 1 BuchPrG geltend zu
machen.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 9 Abs. 3 BuchPrG, 14 Abs. 2 UWG. Der Antragsteller hat
glaubhaft gemacht, dass der Verstoß gegen § 3 BuchPrG auch im hiesigen Gerichtsbezirk erfolgt ist, indem der in Berlin wohnende Kunde
K d e s Versandhändlers …. den in Anlage Ast. 1 wiedergegebenen für einen Preisnachlass von 5,00 EUR bei einem im Onlineshop der Antragsgegnerin erhalten hat.
3. Die Verrechnung von Gutscheinen Dritter beim Kauf preisgebundener Bücher durch die Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 3
BuchPrG dar. Insoweit kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers verwiesen werden. Dies gilt selbst
dann, wenn der Aussteller des Gutscheins tatsächlich die Differenz zwischen dem gebundenen Preis und dem Preis, welcher dem
Letztabnehmer in Rechnung gestellt wurde, begleichen sollte. Zum einen bezweckt § 3 BuchPrG neben dem allgemeinen Schutz des
Kulturguts Buch auch den Ausschluss eines Preiswettbewerbs zwischen den Letztverkäufern von Büchern (vgl. Franzen/Wallenfels/Rus…
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