(Wettbewerbsrecht) LG Berlin vom 14.12.11: Verrechnung von Gutscheinen beim Kauf preisgebundener Bücher stellt Verstoß gg § 3 BuchPrG dar (102 O 165/11)

LG Berlin

Beschluss vom 14.Dezember 2011

102 O 165/11 In der einstweiligen Verfügungssache ….

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrens wert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe:

Die beantragte einstweilige Verfügung war aus den wesentlichen Gründen der urkundlich verbundenen Antragsschrift zu erlassen, §§ 935, 940 ZPO. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er gegen die Antragsgegnerin einen sicherungsfähigen Unterlassungsanspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BuchPrG in Verbindung mit § 3 Satz 1 BuchPrG besitzt.

1. Der Antragsteller ist als gewerbetreibender Buchhändler berechtigt, Unterlassungsansprüche aus § 9 Abs. 1 BuchPrG geltend zu machen.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 9 Abs. 3 BuchPrG, 14 Abs. 2 UWG. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Verstoß gegen § 3 BuchPrG auch im hiesigen Gerichtsbezirk erfolgt ist, indem der in Berlin wohnende Kunde K d e s Versandhändlers …. den in Anlage Ast. 1 wiedergegebenen Gutschein für einen Preisnachlass von 5,00 EUR bei einem Einkauf im Onlineshop der Antragsgegnerin erhalten hat.

3. Die Verrechnung von Gutscheinen Dritter beim Kauf preisgebundener Bücher durch die Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 3 BuchPrG dar. Insoweit kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers verwiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Aussteller des Gutscheins tatsächlich die Differenz zwischen dem gebundenen Preis und dem Preis, welcher dem Letztabnehmer in Rechnung gestellt wurde, begleichen sollte. Zum einen bezweckt § 3 BuchPrG neben dem allgemeinen Schutz des Kulturguts Buch auch den Ausschluss eines Preiswettbewerbs zwischen den Letztverkäufern von Büchern (vgl. Franzen/Wallenfels/Rus…

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Themen: GG , LG Berlin , Ast , Gutschein , Einkauf

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.ra-juedemann.de.

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