Wettbewerbsrecht: Kostentragungspflicht des Verfügungsgegners auch ohne vorherige Abmahnung

Sinn und Zweck von Abmahnungen (auch) im Wettbewerbsrecht ist es, Rechtsverletzer auf Verstöße hinzuweisen und sie ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einem alternativen, rechtsverletzungsfreien Verhalten zu bringen. Reagiert der Rechtsverletzer auf die Abmahnung nicht, ist meist eine einstweilige Verfügung, beantragt bei einem zuständigen Gericht, der nächste Schritt. Wird diese einstweilige Verfügung auf Antrag des Rechteinhabers bzw. Verletzten erlassen, hat der Verfügungsgegner, also der Rechtsverletzer, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Beantragt der Verletzte jedoch eine einstweilige Verfügung, ohne vorher den Rechtsverletzer abgemahnt zu haben, könnte der Rechtsverletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen und dadurch gemäß § 93 ZPO der Kostenlast entgehen. Er könnte einwenden, dass er schon auf eine Abmahnung reagiert hätte und somit keinen Anlaß für das gerichtliche Verfahren gegeben hat.

Die Kollegen Wisuschil & Partner weisen jedoch an dieser Stelle auf eine interessante, wenn auch wenig überraschende Entscheidung des LG Berlin (Urteil v. 19.1.2010, Az.: 27 O 962/09) hin. Auch in diesem Verfahren erfolgte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Allerdings hatte der Verfügungsgegner mit seinem Begehr, sich gemäß § 93 ZPO von der Kostenlast freizuhalten, keinen Erfolg.

Er hatte letztlich bereits im Vorfeld Anlaß zu der Annahme gegeben, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben würde. Er hatte nämlich mit dem Prozessbevollmächtigten der Verletzten telefonisch Kontakt gehabt und war dabei darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beabsichtigte Presseberichterstattung unzulässig sei. Da er trotz dieser Warnung die Berichterstattung trotzdem veröffentlich hat, legte nach Auffassung des LG Berlin den Schluss nahe, dass er sich auch von einer Abmahnung nicht hätte belehren lassen. Die Verletzte konnte daher mit einer sofort beantragten einstweiligen Verfügung ihre Rechte durchsetzen, ohne in die Gefahr der Kostentragung zu geraten.

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Finden daher Rechtsverletzungen statt, die Unterlassungsansprüche zur Folge haben und ggf. zur Abmahnung berechtigen würden, so sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein…

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Themen: Berlin , Abmahnung , Unterlassungsanspruch , Einstweilige Verfügung , Kostenerstattung , Schluss , Online-handel

Erschienen 13. Mai 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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