Wettbewerbsrecht: Kennzeichnung einer Werbeanzeige bei Erkennbarkeit
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 25. Mai 2011 — Wie schon berichtet, ist es nach § 4 Nr. 3 UWG verboten, den Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern. Nä…
Ein Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich gegen jeden geltend gemacht werden, der bestehende Rechte verletzt. Dabei unterscheidet man zwischen dem sogenannten Täter und Teilnehmer sowie dem sogenannten Störer. Während Täter und Teilnehmer auf Grund eigenen willentlichen Handels in Anspruch genommen werden können, kann sich aber der Anspruch auch gegen den sogenannten Störer richten. Die Störereigenschaft ist dann begründet, wenn dieser in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Dabei muss dem Störer aber eine Verletzung einer Pflicht vorgeworfen werden können. Dies soll mit dem nachfolgenden Fall näher erläutert werden.
1. Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Kläger ein Wettbewerbsverband war. Die spätere Beklagte verlegte eine Zeitungsbeilage, in der unter anderem zwei Werbeanzeigen für sogenannte Schlankmacher erschienen. Diese zuvor genannten Werbeanzeigen beanstandete die spätere Klägerin als irreführend und sprach dementsprechend eine Abmahnung aus. Als keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, ist der Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht worden. Das Gericht erließ die beantragte Verfügung. Da die spätere Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, wurde der Unterlassungsanspruch dann in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht, wobei das Gericht die Beklagte als sogenannte Störerin zur Unterlassung verurteilte. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wendete sich die Beklagte mit der Berufung und der Begründung, dass für die Beklagte keine Prüfungspflicht der Wettbewerbskonformität der Anzeigen bestanden habe und angesichts der Üblichkeit solcher Anzeigen die Wettbewerbswidrigkeit auch nicht erkennbar war.
2. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.08.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 43/10 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Verleger in solchen Fällen weder als Täter noch als Gehilfe hafte. Auch eine Haftung als Störer scheide in solchen Fällen im Grundsatz für solche Wettbewerbsverstöße aus. Allerdings werde dieser Grundsatz in bestimmten Fällen durchbrochen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Da allerdings die Beklagte im vorliegenden Fall die Anzeigen ungeprüft veröffentlicht habe, se…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Mai 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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