Wettbewerbsrecht: Fehlende Umsatzsteuer-ID und Handelsregisternummer sind nicht abmahnfähig – meint das LG Berlin

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) gehören in das Impressum einer gewerblichen Internetseite unter anderem auch die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Angabe des Handelsregistereintrags. Fehlen diese Angaben, so ist das Impressum fehlerhaft.

Ein fehlerhaftes Impressum kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, den Verbraucherverbände oder Konkurrenten geltend machen könnten. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass der Wettbewerbsverstoß über eine gewissen Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG liegen. Diese Grenze ist Anlaß für diverse Rechtsprechung.

Das LG Berlin hat aktuell entschieden, dass die fehlende Umsatzsteuer-ID und die fehlende Handelsregisterangabe nicht zu einer Abmahnung berechtigen, da eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht gegeben sei (LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10).

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Gegenteiliger Auffassung war vor geraumer Zeit das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08). Dieses hatte zur Handelsregisterangabe noch ausgeführt:

Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung.

Sowie:

Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.

Schließlich:

Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.

Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die – so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer – für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben…

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Themen: Impressum , Unterlassungsanspruch , Wettbewerbsverstoß , LG Berlin , Verbraucher , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Handelsregister , Konkurrenten , Unlauterer Wettbewerb , Umsatzsteuer-id , Umsatzsteueridentnummer
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. Oktober 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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