elektronisches Double-Opt-In-Verfahren nicht geeignet für Werbeanrufe
Recht geblogt | 14. Februar 2011 — Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem R…
In § 7 UWG sind unter anderem die Voraussetzungen dafür geregelt, unter welchen Umständen der Verbraucher per E-Mail angeschrieben oder per Telefon angerufen werden kann. Hierfür gibt es insbesondere nach der Reform des UWG im Jahre 2008 strenge Anforderungen. Während die Zusendung einer E-Mail bereits schon mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war, soll es im Nachfolgenden um eine besondere Situation gehen. Der nachfolgende Fall beschäftigt sich nämlich mit der Frage, ob eine ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung auch dann gegeben ist, wenn der Verbraucher im Rahmen eines anderweitigen Kontaktes neben seiner E-Mail auch eine Telefonnummer angegeben hat und für die Bestätigung das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren verwendet wurde. Diese Konstellation soll im Nachfolgenden besprochen werden.
1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Beklagte, eine Krankenkasse, sich im Jahr 2003 gegenüber der späteren Klägerin, einer Verbraucherzentrale, strafbewehrt dazu verpflichtet hatte, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Einige Jahre später kam der späteren Klägerin zur Kenntnis, dass mindestens zwei Verbraucher im Auftrag der späteren Beklagten über ein Call-Center angerufen wurden. Daraufhin wurde eine Vertragstrafenzahlung in Höhe von 10.000 € gefordert. Als diese Zahlung verweigert wurde, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung brachte die Beklagte vor, die Angerufenen haben die Einwilligung im Double-Opt-In-Verfahren erteilt. Denn diese sollen bei einem Online-Gewinnspiel teilgenommen haben, wobei diese dabei ihre Telefonnummer angegeben und durch Anhaken eines Feldes ihr Einverständnis zur Telefonwerbung erklärt haben sollen. Im Anschluss daran soll diesen eine E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden sein, die diese mittels Linkbestätigung auch bestätigt haben sollen. Letztlich wurde die Beklagte sowohl vom Ausgangsgericht als auch vom Berufungsgericht antragsgemäß verurteilt. Mit der von der Beklagten eingelegten Revision wendete diese sich gegen die Verurteilung.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 164/09 die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es für die Zulässigkeit von Werbeanrufen auch nach den europäischen Vorgaben darauf ankomme, dass der Verbraucher diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt habe. Insoweit gelte die Anforderung des § 7 UWG. Dabei gehe zwar diese Anforderung dieses Paragraphen über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Jedoch sei der nationale Gesetzgeber wegen der in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel berechtigt, strengere Anforderungen zu stellen. Z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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