(Wettbewerbsrecht) BGH vom 28.9.2011 zum Übernahme von Bildmotiven für Druckerpatronen: Epson ./. Pelikan (I ZR 48/10 – Teddybär) PM
Der BGH hat in der Benutzung von Bildmotiven von durch
Pelikan keine Rufausbeutung gesehen, da sich die Besitzer von EPSON-Druckern vor allem an den Bildmotiven orientieren so dass es
PELIKAN auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sei, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern,
sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.
Hier die Pressemeldung:
Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen
Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde verwendet werden?
Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte
2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder
Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der
Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede
Farbe einmal auf der Verpackung.
Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch
für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche
Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht
hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte
nur in geringem Umfang. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die
Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das
mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG,
Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann
unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das
Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.
In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichend…
» Vollständiger Artikel