Unlautere Herabsetzung des Gegners auf dem Coaching-Markt
kanzlei.biz | 25. November 2011 — Amtlicher Leitsatz: a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm…
BGH Urteil vom 19. Mai 2011
I ZR 147/09
…. Coaching-Newsletter
UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1
a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar ge- macht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Wer- benden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.
b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09 – OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 9. September 2009 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Die Klägerin zu 1, ein eingetragener Verein, ist ein Bundesverband be- rufsmäßiger ,,Coaches”. Der Kläger zu 2 ist Präsident der Klägerin zu 1 und er- bringt auch selbst Coaching-Dienstleistungen. In dieser Eigenschaft berät er nach seiner Darstellung ,,Unternehmer, Führungskräfte und deren Teams, ins- besondere in den Bereichen Selbst- und Team-Management sowie Zeit- und Zielmanagement, Lebens- und Karriereplanung sowie u.a. beim Umgang mit persönlichen beruflichen Krisen”.
2 Die Beklagte bietet ebenfalls Coaching-Dienstleistungen an. Daneben gibt sie regelmäßig erscheinende Publikationen zum Coaching-Markt heraus, darunter den monatlich erscheinenden und an etwa 27.000 Abonnenten per E-Mail versandten ,,Coaching-Newsletter”, dessen Ausgaben zudem über die von der Beklagten betriebene Internetseite ,,www.coaching-newsletter.de” ab-
rufbar sind. Diese Internetseite enthält auch Hinweise auf Dienstleistungsange- bote der Beklagten.
3 In der Ausgabe März 2008 des ,,Coaching-Newsletter” der Beklagten (im Folgenden: Newsletter) erschien unter der Überschrift ,,Der Coaching-Markt” ein Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt:
Weitere Aussichten Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die Bestrebungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel ,,Scharla- tane auf dem Coaching-Markt” und ,,Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität” der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfra…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.
kanzlei.biz | 25. November 2011 — Amtlicher Leitsatz: a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm…
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