(Wettbewerbsrecht) BGH vom 1.12.2010: zweite Zahnarztmeinung (I ZR 55/08)
Der Bundesgerichtshof hatte das Recht der freien Berufe um Patientien zu werben weiter gestärkt. In einem aktuellen Fall hatte ein
Zahnarzt auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan eines Kollegen abgegeben.Kollegen nahmen die
Betreiber der Plattform wegen des Geschäftsmodells auf Unterlassung in Anspruch.
Nach Ansicht des BGH handelte es sich hier weder um ein Verstoß gegen noch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Die Vorentscheidungen wurden aufgehoben, die
Klage abgewiesen.
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URTEIL vom 1.Dezember 2010
I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 1
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil-und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen
abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber
der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt
für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die
Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 55/08 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 15. November 2006
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger, zwei in München bzw. Ingolstadt tätige Zahnärzte, streiten mit der Beklagten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit
der von der Beklagten unter der Internetanschrift “2te-zahnarztmeinung.de” betriebene Internetplattform.
Auf dieser Plattform können Patienten gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag ihres
– dabei unge-nannt bleibenden – Zahnarztes einstellen. Alsdan…
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