(Wettbewerbsrecht) BGH vom 1.12.2010: zweite Zahnarztmeinung (I ZR 55/08)

Der Bundesgerichtshof hatte das Recht der freien Berufe um Patientien zu werben weiter gestärkt. In einem aktuellen Fall hatte ein Zahnarzt auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan eines Kollegen abgegeben.Kollegen nahmen die Betreiber der Plattform wegen des Geschäftsmodells auf Unterlassung in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH handelte es sich hier weder um ein Verstoß gegen Standesrecht noch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Die Vorentscheidungen wurden aufgehoben, die Klage abgewiesen.

Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!

URTEIL vom 1.Dezember 2010

I ZR 55/08

Zweite Zahnarztmeinung

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 1

Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil-und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 55/08 – OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 15. November 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger, zwei in München bzw. Ingolstadt tätige Zahnärzte, streiten mit der Beklagten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten unter der Internetanschrift “2te-zahnarztmeinung.de” betriebene Internetplattform.

Auf dieser Plattform können Patienten gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag ihres – dabei unge-nannt bleibenden – Zahnarztes einstellen. Alsdan…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Bgh , Verbot , Internet Portal , Preisvergleich , Werbung , Heil- Und Kostenplan , Kollegialität , Werbung Arzt , Werbung Zahnarzt , Zweite Zahnarztmeinung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. März 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BGH: Zweite Zahnarztmeinung - Zur berufs- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nutzung und des Angebots einer Internetplattf…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 3. März 2011 — 1. Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollege…

Preisvergleiche für Zahnärzte im Internet erlaubt

Onlinerechtlich | 6. Dezember 2010 — Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdan…

Zahnarzt-Preisvergleichsplattformen: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

Recht geblogt | 9. Januar 2011 — In einer Pressemitteilung hat der BGH eine Entscheidung über ein Verfahren zweier Zahnärzte gegen eine Preisvergleichsplattform…

Bundesgerichtshof: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

fachanwaltsliste.de | 2. Dezember 2010 — Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdan…

Bundesgerichtshof: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

fachanwaltsliste.de | 2. Dezember 2010 — Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdan…

Bundesgerichtsof : Internet-Preisvergleichsplattform für Zahnärzte verstößt nicht gegen zahnärztliches Berufsrecht und ist nicht w…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 1. Dezember 2010 — BGH, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich; Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 6 U 1623/07; …

BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 3. Dezember 2010 — BGH Urteil vom 01.12.2010 I ZR 55/08 2te Zahnarztmeinung Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattfo…

BGH: Urteil zur Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleitungen liegt im Volltext vor - Zweite Zahnarztmeinung

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 1. März 2011 — BGH Urteil vom 01.12.2010 I ZR 55/08 Zweite Zahnarztmeinung UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8…

BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen ist nicht berufsrechtswidrig

Scherer & Körbes | 8. Januar 2011 — © Claudia Hautumm / pixelio.de Zahnärzte waren der Ansicht, dass eine Internetplattform gegen Vorschriften in der Berufsor…

2te-zahnarztmeinung vom Landgericht München gebremst

Lichtenrader Notizen | 18. November 2006 — Das Landgericht München I (Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2006, Az. 1HK O 7890/06 (bei Veröffentlichung noch nicht …