Versandkosten für Inselbewohner müssen angegeben werden
DOPATKA | 3. Mai 2011 — Wer im Internet Verbrauchern Waren anbietet, muss angeben ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen . Die Angaben müssen de…
Aufgrund der gesetzlichen Informationspflichten ist der Onlinehändler bei seinen Angeboten über das Internet gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, Angaben zu den Versandbedingungen zu machen. Hierunter fallen auch die Kosten der Versendung und gegebenenfalls anfallende Verpackungskosten. Dabei ist bei einigen Onlinehändlern immer wieder zu lesen, dass die gegebenenfalls anfallenden Versandkosten in bestimmte Gebiete beim Händler zu erfragen sind. Ob dies allerdings zulässig ist, soll der nachfolgende Fall klären.
Das Oberlandesgericht Hamm war mit einem Fall betraut, bei dem es um Folgendes ging: Gegenüber standen sich zwei Onlinehändler, die beide Artikel aus dem Bereich Spielzeug über das Internet abzusetzen versuchten. Die spätere Antragsgegnerin gab dabei weder die Versandkosten für deutsche Inseln noch für den Versand ins Ausland in verschiedene Länder an. Stattdessen erfolgte der Hinweis, dass für Inselbewohner ein Aufschlag zu berechnen sei dessen Höhe telefonisch oder per E-Mail nachgefragt werden könne. Zudem wurde angegeben, dass eine Lieferung ins nicht angegebene Ausland möglich sei, aber die Kosten durch Angabe des Lieferlandes und der Postleitzahl erfragt werden könne. Dieser Umstand kam der späteren Antragstellerin zur Kenntnis, die daraufhin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprach. Da allerdings keine strafbewehrte Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, machte die Ausstellerin den Unterlassungsanspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtlich geltend. Das Ausgangsgericht hatte nach der mündlichen Verhandlung den Anspruch abgewiesen. Hiergegen wurde sich mit der Berufung gewendet.
Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil vom 01.02.2011 unter dem Aktenzeichen I-4 U 196/10 das Urteil des Ausgangsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Antragsgegnerin mit diesen Angaben gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Denn unbestritten habe die Antragsgegnerin die notwendigen Angaben nicht gemacht und liefere auch unstreitig in nicht angegebene Länder. Aus § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV ergebe sich die Verpflichtung, die anfallenden Kosten der Höhe nach anzugeben. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht möglich sei, sehe S. 3 eine Ausnah…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Mai 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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