(Wettbewerbsrecht/Archiv) OLG Hamm vom 22.2.2005: Verstoß gegen § 33c GewO stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar ( 4 U 139/04)

Eine noch aktuelle Entscheidung, über die ich im Rahmen einer gewerberechtlichen Auseinandersetzung über Geieignetheitsbestätigungen zum Aufstellen von Spielautomaten gestolpert bin.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.Februar 2005

4 U 139/04

Vorinstanz:

Landgericht Essen, 44 O 228/03

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Mai 2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das beantragte Verbot zu Recht ausgesprochen. Danach ist es der Beklagten verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Medaillen (Spiel-Token), die ein Spieler an Unterhaltungs-Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bei einem bestimmten Punktestand erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld einzulösen, wenn und soweit der so ausgezahlte Geldbetrag den vom Spieler zuvor zur Durchführung von Spielen geleisteten Geldbetrag übersteigt.

Mit dieser verbotenen Verfahrensweise verstößt die Beklagte gegen § 33 c Gewerbeordnung, wonach Gewinnspielgeräte einer besonderen Erlaubnis bedürfen, die die Beklagte nicht besitzt. Ein solches nach § 33 c Gewerbeordnung verbotenes Verhalten stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar, und zwar sowohl nach § 1 UWG a. F., wie auch nach §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG n. F.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte in der Vergangenheit zweimal gegen § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, nämlich anläßlich der Vorfälle vom 03. Juni und 07. August 2003, auf Grund dessen die für ein Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet wird.

Das Landgericht hat den Verstoß vom 03. Juni 2003 als unstreitig angesehen. Konsequenterweise hat es deshalb nur noch über den Vorfall vom 07. August 2003 Beweis erhoben.

An diese Sicht des Landgerichts hinsichtlich des Vorfalls vom 03. Juni 2003 ist der Senat gebunden. Ausgangspunkt ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, daß der Vorfall vom 03. Juni 2003 als solcher unstreitig war. Die Beklagte hätte den substantiierten Vortrag der Klägerin, der schon vorprozessual mitgeteilt worden war und den die Beklagte in dem Zusammenhang mit dem Handeln eines vergeßlichen Spielers erklärt hatte, im einzelnen bestreiten müssen. In ihrer Kl…

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Themen: Verbot , Olg Hamm , Landgericht Essen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. November 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

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